03.12.2024
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Dokument-Nr. 12717

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Beschluss21.03.2000Oberverwaltungsgericht Münster5 A 2339/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2000, 427Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2000, Seite: 427
  • NZV 2000, 310Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2000, Seite: 310
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss21.03.2000

Defektes Fahrzeug darf nicht auf Behin­der­ten­pa­rkplatz abgestellt werdenBehinderte müssen darauf vertrauen können, dass gekenn­zeichneter Parkraum jederzeit frei zur Verfügung steht

Ein auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz unberechtigt abgestelltes, defektes Fahrzeug darf auch dann abgeschleppt werden, wenn ein zum Parken Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Autohalterin ihr Auto, nachdem es infolge eines Defekts liegen geblieben war, auf einen Behindertenparkplatz geschoben und als defekt gekennzeichnet. Eine Bedienstete der Stadt Essen bemerkte das Fahrzeug und veranlasste nach einer Stunde Wartezeit das Abschleppen des Autos. Daraufhin hatte die Autohalterin beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen auf Erstattung der von ihr an das Abschlep­pun­ter­nehmen gezahlten Abschleppkosten geklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Auch wenn niemand konkret am Parken gehindert wird, darf Fahrzeug abgeschleppt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Die Stadt Essen habe das auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz abgestellte Fahrzeug auf Kosten der Halterin abschleppen lassen dürfen. Auf Behin­der­ten­pa­rk­plätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürften regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert werde zu parken. Nur so könne dem mit der Einrichtung von Behin­der­ten­pa­rk­plätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Behinderte sollten darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung stehe.

Fahrer trifft Verpflichtung, Fahrzeug unverzüglich zu entfernen

Die Abschlepp­maßnahme sei auch nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Als die Bedienstete der Stadt Essen das Abschleppen veranlasst habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug in absehbarer Zeit auf Veranlassung des Fahrers entfernt werden würde. Das Fahrzeug sei zwar als defekt gekennzeichnet gewesen, habe aber keinen Hinweis darauf enthalten, dass es unverzüglich auf Veranlassung des Fahrers abgeschleppt werden würde. Bleibe ein defektes Fahrzeug an einer Stelle liegen oder werde es an eine Stelle verbracht, an der das Parken verboten sei, so treffe den Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Gegebenenfalls müsse er ein Abschlep­pun­ter­nehmen beauftragen.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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