15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 12432

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Urteil22.11.1988Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 15/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 1989, 299Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 299
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.11.1988

Kein Dauerparken auf Behin­der­ten­pa­rkplatz: Behin­der­ten­pa­rk­plätze dürfen auch von berechtigten Schwer­be­hin­derten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werdenMutter einer blinden Tochter trägt Kosten für Abschlepp­vorgang ihres über einen Tag lang abgestellten Fahrzeugs

Wer eine schwer­be­hinderte Person befördert ist grundsätzlich zur Nutzung von ausgewiesenen Behin­der­ten­pa­rk­plätzen berechtigt. Er muss jedoch darauf achten, das Fahrzeug nach Beendigung des Beför­de­rungs­vor­ganges von diesem Parkplatz wieder zu entfernen, da es andernfalls als widerrechtlich abgestellt gilt und die Maßnahme des Abschleppens rechtfertigt. Diese Entscheidung traf das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Mutter eines 12-jährigen blinden Mädchens hatte ihr Fahrzeug auf einem für Schwer­be­hinderte mit außer­ge­wöhn­licher Gehbehinderung und Blinde vorgesehenen und entsprechend gekenn­zeichneten Parkplatzes abgestellt und einen Tag lang stehen lassen. Der Parkplatz war jedoch vor allem für Besucher einer nahe gelegenen orthopädischen Schuhmacherei vorgesehen. Als ein Mann mit einer Gehbehinderung, der die Schuhmacherei besuchen wollte, den belegten Parkplatz vorfand, verständigte er die Polizei, die das Fahrzeug daraufhin abschleppen ließ.

Widerspruch gegen Bescheid zur Übernahme der Abschleppkosten: Behin­der­te­n­ausweis lag sichtbar im Fahrzeug

Gegen einen Bescheid zur Zahlung der Abschleppkosten legte die Frau Widerspruch ein. Sie habe ihre blinde Tochter mit dem Fahrzeug befördert und den Behin­der­te­n­ausweis auch sichtbar in das Fahrzeug gelegt. Der an der Nutzung des Parkplatzes gehinderte Mann bezweifelte hingegen, dass die Klägerin ihre Tochter tatsächlich transportiert habe und meinte, dass ein Parkbe­rech­ti­gungs­ausweis am Fahrzeug anzubringen sei, da andernfalls keine Kontrolle der Parkbe­rech­tigung möglich wäre.

Parkvorgang nur erlaubt, solange er zugunsten der Schwer­be­hin­derten erfolgt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Frau ab. In der Begründung stellt das Gericht zunächst fest, dass die Klägerin als Mutter einer blinden Tochter grundsätzlich zwar zum Parken auf dem Behindertenparkplatz berechtigt sei, ohne dass sie im Besitz eines entsprechenden Ausweises sein müsse oder diesen gar am Fahrzeug anzubringen habe. Diese Nutzungs­be­rech­tigung gelte jedoch nur, soweit die Parkmöglichkeit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zugunsten der Schwer­be­hin­derten in Anspruch genommen werde. Die Berechtigung gelte nicht über den Abschluss der Beförderung auf unbegrenzte Zeit hinaus. Die Klägerin habe nicht darlegen können, warum es erforderlich gewesen wäre, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle auf dem Parkplatz zu belassen. Es habe bereits seit dem Vortag dort gestanden und die Wohnung der Tochter befände sich auch an einer anderen Stelle der Stadt.

Wider­recht­liches Parken gilt als Verkehrs­be­hin­derung: Sofortiges Abschleppen gerechtfertigt

Die Maßnahme des sofortigen Abschleppens werde dadurch gerechtfertigt, dass der Polizei das Warten als auch die Ermittlung des Aufent­haltsortes der Fahrzeug­führerin zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten gewesen sei. Auch der im Fahrzeug ausliegende Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis habe keine Adressangabe enthalten. Da das nach Befinden des Gerichts widerrechtlich abgestellte Fahrzeug den Besucher der orthopädischen Schuhmacherei an der Nutzung des Parkplatzes hinderte, habe es eine Verkehrs­be­hin­derung dargestellt, die schließlich nur durch Abschleppen beendet werden konnte.

Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1988 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

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