15.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil22.05.2006

Verbotswidriges Parken auf Schwer­be­hin­der­ten­pa­rkplatz mit Ausweiskopie als Urkun­den­fäl­schungKaufmann hatte Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis fotokopiert und in Folie eingeschweißt

In dem Revisi­ons­ver­fahren gegen einen 54 - jährigen Kaufmann, der am 30. November 2005 vom Amtsgericht Stuttgart wegen der Ordnungs­wid­rigkeit des vorsätzlichen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwer­be­hinderte zu der Geldbuße von 35.- € verurteilt wurde, hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart auf die Revision der Staats­an­walt­schaft das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurück verwiesen.

Der Angeklagte hatte am 22. September 2005 seinen PKW auf einem öffentlichen Parkplatz für Schwer­be­hinderte in der Dorotheenstraße in Stuttgart geparkt und jeweils eine Farbkopie des Schwer­be­hin­derten- und des Parkausweises seiner behinderten Tochter, die sich nicht in seiner Begleitung befand, sichtbar ausgelegt. Das Amtsgericht Stuttgart lehnte eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung ab, weil die beiden Ausweise von dem kontrol­lie­renden Polizeibeamten sofort als Fotokopien erkannt worden seien.

Gericht: Kopie stellt hier keine Urkun­den­fäl­schung dar

Der Senat hat entschieden, dass es für die Frage, ob fotokopierten Ausweisen Urkun­den­qualität im Sinne des § 267 StGB zukommt, keine entscheidende Rolle spiele, ob das Vorliegen von Kopien (im vorliegenden Fall durch das geschulte Auge eines Polizeibeamten) erkennbar sei. Vielmehr komme es auf den Willen des Fälschers an, ob er die Kopien zur Verwendung als (falsches) Original geschaffen habe oder als bloße Kopie in den Rechtsverkehr bringen wollte. Hierbei könne die Qualität des Falsifikats allerdings eine Indizwirkung entfalten. Je besser die Qualität sei, um so mehr spreche für die Fälschungs­absicht des Täters.

Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da das Amtsgericht von einem anderen (unzutreffenden) Beurtei­lungs­maßstab ausgegangen sei. In einer neuen Haupt­ver­handlung müsse das Amtsgericht Stuttgart feststellen, ob der Angeklagte bei Herstellung der Ausweiskopien die Absicht hatte, mit diesen zur Vortäuschung seiner Parkbe­rech­tigung den Anschein von Urschriften zu erwecken. Hierfür könnte beispielsweise sprechen, dass der Angeklagte den (fotokopierten) Parkausweis in Klarsichtfolie eingeschweißt hatte.

Quelle: ra-online, OLG Stuttgart (pm/pt)

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