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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.09.2011

Anwalt von Behin­der­ten­pa­rkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßigAuf einem allgemein zugänglichen Behin­der­ten­pa­rkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden

Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behin­der­ten­pa­rk­plätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behin­der­ten­pa­rk­plätze unbesetzt sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit parkte ein Rechtsanwalt am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behin­der­ten­pa­rk­plätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.

Anwalt hält Abschlepp­vorgang für unver­hält­nismäßig

Im August 2010 forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 Euro für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschlepp­vorgang sei unver­hält­nismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwer­be­hin­der­ten­pa­rkplatz nicht belegt gewesen.

Behinderten Personen vorbehaltener Parkraum muss unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen

Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwal­tungs­gericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, dass ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe. Eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung liege bei Behin­der­ten­pa­rk­plätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwer­be­hinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfs­be­dürf­tigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweich­mög­lich­keiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nicht­be­rech­tigter effektiv Rechnung getragen.

Kostenbescheid rechtmäßig

Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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