Dokument-Nr. 12271
Permalink https://urteile.news/
- Bayerischer VGH: Schwangere Frauen dürfen nicht auf Behinderten-Parkplätzen parkenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss22.06.2009, 10 ZB 09.1052
- Verbotswidriges Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit Ausweiskopie als UrkundenfälschungOberlandesgericht Stuttgart, Urteil22.05.2006, 1 Ss 13/06
- Auto parken: Missbrauch des Behindertenausweises ist strafbarBayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil30.12.2004, 5 St RR 336/04
Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.09.2011
Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt – Kostenforderung rechtmäßigAuf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden
Parkt ein Kraftfahrer verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze unbesetzt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit parkte ein Rechtsanwalt am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Bedienstete der beklagten Stadt Ludwigshafen stellte gegen 10.45 Uhr fest, dass in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis auslag. Nachdem sie im Gerichtsgebäude vergeblich nach dem Fahrer des Wagens gesucht hatte, veranlasste sie das Abschleppen des Autos um 11.28 Uhr.
Anwalt hält Abschleppvorgang für unverhältnismäßig
Im August 2010 forderte die Beklagte vom Kläger 145,75 Euro für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger Klage mit der Begründung, der Abschleppvorgang sei unverhältnismäßig gewesen. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.
Behinderten Personen vorbehaltener Parkraum muss unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen
Von dieser Argumentation des Klägers ließ sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht überzeugen. Die Richter führten aus, dass ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden dürfe. Eine Funktionsbeeinträchtigung liege bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt seien. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden. Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.
Kostenbescheid rechtmäßig
Da die Politesse der Beklagten auch keine weitergehenden Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers habe anstellen müssen, sei der Kostenbescheid rechtmäßig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12271
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.