03.11.2024
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil30.12.2004

Auto parken: Missbrauch des Behin­der­te­n­aus­weises ist strafbar1500 Euro Strafe für Falschparken

Eine Falschparkerin hatte auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz den Behin­der­te­n­ausweis ihrer Mutter hinter die Windschutz­scheibe ihres Fahrzeugs gelegt. Dafür muss sie jetzt 1.500 Euro Strafe zahlen. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Nach Ansicht der Münchener Richter wurde damit aus der einfachen Ordnungs­wid­rigkeit ein Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB. Der Parkausweis für Behinderte sei ein Ausweispapier im Sinne des Straf­ge­setz­buches.

Zweck des Ausweises sei es, die Identität eines Bürgers nachzuweisen und sicherzustellen, dass nur ein Berechtigter die damit verbundenen Privilegien nutzen könne.

Quelle: ra-online

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