15.11.2024
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Dokument-Nr. 17733

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Beschluss27.08.2013Oberlandesgericht Stuttgart2 Ss 349/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 213Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 213
  • JuS 2014, 277 (Bernd Hecker)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 277, Entscheidungsbesprechung von Bernd Hecker
  • NJW-Spezial 2013, 729 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 729, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil27.03.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss27.08.2013

Unberechtigte Nutzung eines Be­hinderten­park­ausweises begründet keine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von AusweispapierenFehlende Identi­täts­täu­schung schließt Strafbarkeit aus

Wird ein Be­hinderten­park­ausweis unberechtigt genutzt, so liegt keine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) vor. Denn dies würde eine Täuschung über die Inhaberschaft des Ausweises voraussetzen. Der unberechtigte Nutzer eines Be­hinderten­park­ausweises täuscht aber nur darüber, den Inhaber des Ausweises transportiert zu haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz. Er legte den Behindertenparkausweis des Sohns seiner Beifahrerin auf das Armaturenbrett und ging mit ihr shoppen. Tatsächlich war der behinderte Sohn aber nicht anwesend. Aufgrund dessen wurde der Autofahrer und seine Beifahrerin vom Amtsgericht Stuttgart wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung legten beide Revision ein.

Keine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der beiden Angeklagten und hob das erstin­sta­nzliche Urteil daher auf. Zwar haben die beiden ein Ausweispapier im Sinne des § 281 StGB verwendet. Denn der Behin­der­ten­pa­r­k­ausweis sei von einer öffentlichen Stelle ausgestellt worden und sollte zudem die Perso­ne­n­i­dentität zwischen dem Besitzer und dem Inhaber der Urkunde dokumentieren. Die Angeklagten haben den Ausweis aber nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr genutzt.

Fehlende Täuschung im Rechtsverkehr schloss Strafbarkeit aus

Eine Täuschung im Rechtsverkehr liege nur dann vor, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzer des Ausweises sei auch der Inhaber des Ausweises (BGH, Urt. v. 05.04.1961 - 2 StR 71/76 = BGHSt 16, 33). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn der angeklagte Fahrer habe nicht zwingend vorgegeben, auch Inhaber des Parkausweises gewesen zu sein. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Parker­leich­terung nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer gilt, sondern auch für den ihn befördernden Fahrer. Daher habe der Fahrer nicht darüber getäuscht, Inhaber des Behin­der­ten­pa­r­k­aus­weises gewesen zu sein, sondern nur darüber, den Inhaber des Ausweises transportiert zu haben. Darin liege jedoch keine Identi­täts­täu­schung.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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