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- NJW 2003, 3289Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 3289
- NVwZ-RR 2003, 647Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 647
- NZV 2004, 216Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 216
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil01.06.2001, 3 A 372/00
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.03.2002
Verbotswidrig auf Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen sofort abgeschleppt werdenEinhaltung einer Wartefrist sowie vorherige Halteranfrage und Nachforschung zum Aufenthaltsort des Fahrers nicht erforderlich
Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug kann sofort abgeschleppt werden. Die Behörde muss weder eine Wartefrist einhalten noch eine vorherige Halteranfrage oder Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Fahrers machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2000 stellte ein Pkw-Fahrer gegen 20 Uhr sein Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz ab, ohne dazu berechtigt zu sein. Als er gegen 20.35 Uhr zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Auto weg war. Dazu kam es, weil während seiner Abwesenheit das Ordnungsamt sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 195,46 DM verlangte die Behörde vom Fahrer ersetzt. Dieser war damit jedoch nicht einverstanden und erhob Klage.
Verwaltungsgericht gab Klage statt
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Das Ordnungsamt hätte nämlich vor Durchführung der Maßnahme eine Halteranfrage machen und den so ermittelten Halter zur Beseitigung des Fahrzeugs auffordern müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein.
Oberverwaltungsgericht hielt Abschleppmaßnahme für verhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob das erstinstanzliche Urteil daher auf. Es vertrat die Auffassung, dass die Abschleppmaßnahme verhältnismäßig war.
Vorherige Halteranfrage war nicht erforderlich
Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen vor der Durchführung der Abschleppmaßnahme eine Halteranfrage oder sonstige Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Halters zu machen, so das Oberverwaltungsgericht weiter. Vielmehr habe sie das unverzügliche Abschleppen anordnen dürfen. Ein solch unverzügliches Einschreiten der Behörde sei immer dann gerechtfertigt, wenn eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist und wenn das verbotswidrige Verhalten geeignet ist, zu einer solchen Behinderung zu führen. Letzteres sei bei Parkverstößen auf einem Behindertenparkplatz zu bejahen. Ohnehin sei zu beachten gewesen, dass eine Halteranfrage nicht zwingend zu einer schnelleren Beseitigung des Fahrzeugs geführt hätte.
Gewährleistung von zur Verfügung stehenden Behindertenparkplätzen
Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts müssen die an einer Behinderung leidenden Pkw-Fahrer darauf vertrauen können, dass Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen. Daher seien solch gekennzeichnete Parkplätze stets von unberechtigt parkenden Fahrzeugen freizuhalten. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob weitere Behindertenparkplätze frei sind.
Unverhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nur bei möglicher unverzüglicher Beseitigung des Fahrzeugs durch Fahrer
Die Abschleppmaßnahme könne nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts jedoch dann unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Fahrzeugs aufgefordert werden kann. Dies sei hier aber nicht möglich gewesen. Es haben keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Fahrers gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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