Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer, der einen Schwerbehinderten als Beifahrer beförderte, auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte. Im Fahrzeug hatte der Schwerbehinderte eine Kopie seines Schwerbehindertenparkausweises ausgelegt. Die zuständige Behörde ließ sein Fahrzeug abschleppen und verlangte Abschleppkosten in Höhe von 51,17 Euro. Außerdem wurde dem Autofahrer eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 74,00 Euro auferlegt. Hiergegen klagte der Autofahrer.
Er trug zur Begründung im Wesentlichen vor, sein Beifahrer sei im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gewesen. Als Fahrer habe er keinen Einfluss darauf, wie der Berechtigte mit seinen Ausweispapieren umgehe. Im Übrigen müsse man bei der Benutzung der Fotokopie eines Ausweises erst einmal unterstellen, dass der Berechtigte das Original nur schonen wolle und ihm nicht gleich Straftaten unterstellen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Abschleppmaßnahme als auch der Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgelegen. Die Kläger sei nicht berechtigt gewesen, sein Fahrzeug im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" zu parken.
Der Kläger bzw. sein schwerbehinderter Beifahrer sei zwar im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 StVO. Voraussetzung für die Parkberechtigung sei aber gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird. Eine Kopie des Schwerbehindertenparkausweises, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig verwendet wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwandt werden könne, müsse der amtliche Parkausweis, also das Original des Ausweises ausgelegt werden. Nach der Formulierung des Gesetzes müsse der Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt werden, denn die Parksonderberechtigung müsse am Fahrzeug selbst überprüft werden können. Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt des Einschreitens der beteiligten Polizeibeamten.
In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, dass der ausgelegte Ausweis nicht dem Kläger als Fahrer, sondern seinem Beifahrer gehört habe und der Kläger somit, keinen Einfluss auf die Verwendung des Ausweises gehabt habe. Abgesehen davon, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht auf ein Verschulden des Störers ankomme, sei der Fahrer eines Fahrzeugs grundsätzlich dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Auslegung der Ausnahmegenehmigung zu überprüfen, wenn er denn damit einen nur Berechtigten vorbehaltenen Schwerbehindertenparkplatz nutzen wolle.
Das Verkehrszeichen 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 begründe nicht nur ein Parkverbot für Nichtberechtigte, sondern auch das sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren. Das Wegfahrgebot sei gegenüber dem Kläger wirksam geworden, stellte das Gericht fest.
Die Sicherstellung sei auch verhältnismäßig gewesen. Eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme sei nicht in Betracht gekommen. Sein Aufenthaltsort sei unstreitig nicht bekannt gewesen. Angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbarer Verzögerungen bestehe regelmäßig keine Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, sei (nur) dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.05.2002 - 3 B 67/02 -). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf (vt/pt)