23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 11829

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid15.03.2011

Abgeschleppt: Kopie des Behin­der­te­n­ausweis reicht für Parken auf Behin­der­ten­pa­rkplatz nicht ausParken nur mit Original-Behin­der­te­n­ausweis erlaubt

Ein auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz abgestelltes Auto darf abgeschleppt werden, wenn hinter der Windschutz­scheibe nur die Kopie des Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises liegt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer, der einen Schwer­be­hin­derten als Beifahrer beförderte, auf einem Parkplatz für Schwer­be­hinderte. Im Fahrzeug hatte der Schwer­be­hinderte eine Kopie seines Schwer­be­hin­der­ten­pa­r­k­aus­weises ausgelegt. Die zuständige Behörde ließ sein Fahrzeug abschleppen und verlangte Abschleppkosten in Höhe von 51,17 Euro. Außerdem wurde dem Autofahrer eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 74,00 Euro auferlegt. Hiergegen klagte der Autofahrer.

Schwer­be­hin­derter wollte Originalausweis schonen

Er trug zur Begründung im Wesentlichen vor, sein Beifahrer sei im Besitz eines Schwer­be­hin­der­ten­pa­r­k­aus­weises gewesen. Als Fahrer habe er keinen Einfluss darauf, wie der Berechtigte mit seinen Ausweispapieren umgehe. Im Übrigen müsse man bei der Benutzung der Fotokopie eines Ausweises erst einmal unterstellen, dass der Berechtigte das Original nur schonen wolle und ihm nicht gleich Straftaten unterstellen.

Gericht: Abschlepp­maßnahme rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Abschlepp­maßnahme als auch der Gebüh­ren­be­scheid seien rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) vorgelegen. Die Kläger sei nicht berechtigt gewesen, sein Fahrzeug im Geltungsbereich des Verkehrs­zeichens 314 mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "nur Schwer­be­hinderte mit außer­ge­wöhn­licher Gehbehinderung und Blinde" zu parken.

Kopie reicht nicht für Parkbe­rech­tigung auf Behin­der­ten­pa­rkplatz nicht aus

Der Kläger bzw. sein schwer­be­hin­derter Beifahrer sei zwar im Besitz eines Schwer­be­hin­der­ten­pa­r­k­aus­weises gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 StVO. Voraussetzung für die Parkbe­rech­tigung sei aber gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird. Eine Kopie des Schwer­be­hin­der­ten­pa­r­k­aus­weises, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig verwendet wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Missbrauch muss vorgebeugt werden

Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass ein ausgestellter Schwer­be­hin­der­ten­pa­r­k­ausweis zeitgleich mehrfach verwandt werden könne, müsse der amtliche Parkausweis, also das Original des Ausweises ausgelegt werden. Nach der Formulierung des Gesetzes müsse der Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt werden, denn die Parkson­der­be­rech­tigung müsse am Fahrzeug selbst überprüft werden können. Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt des Einschreitens der beteiligten Polizeibeamten.

Fahrer ist verantwortlich

In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, dass der ausgelegte Ausweis nicht dem Kläger als Fahrer, sondern seinem Beifahrer gehört habe und der Kläger somit, keinen Einfluss auf die Verwendung des Ausweises gehabt habe. Abgesehen davon, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht auf ein Verschulden des Störers ankomme, sei der Fahrer eines Fahrzeugs grundsätzlich dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Auslegung der Ausnah­me­ge­neh­migung zu überprüfen, wenn er denn damit einen nur Berechtigten vorbehaltenen Schwer­be­hin­der­ten­pa­rkplatz nutzen wolle.

Wegfahrgebot

Das Verkehrszeichen 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 begründe nicht nur ein Parkverbot für Nicht­be­rechtigte, sondern auch das sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren. Das Wegfahrgebot sei gegenüber dem Kläger wirksam geworden, stellte das Gericht fest.

Aufenthalt des Fahrers konnte nicht ohne Verzögerung festgestellt werden

Die Sicherstellung sei auch verhältnismäßig gewesen. Eine den Kläger weniger beein­träch­tigende Maßnahme sei nicht in Betracht gekommen. Sein Aufenthaltsort sei unstreitig nicht bekannt gewesen. Angesichts der ungewissen Erfolgs­aus­sichten und nicht absehbarer Verzögerungen bestehe regelmäßig keine Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, sei (nur) dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.05.2002 - 3 B 67/02 -). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf (vt/pt)

der Leitsatz

Die Kopie eines Behin­der­te­n­aus­weises berechtigt nicht zum Parken auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz. Damit ausgeschlossen werden kann, dass ein Behin­der­te­n­ausweis nicht zeitgleich mehrfach benutzt wird, darf nur mit einem Original-Behin­der­te­n­ausweis auf einem Behin­der­ten­pa­rkplatz geparkt werden. (rao)

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