21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss12.08.2022

OVG bestätigt Schließung und Versiegelung einer für das „Königreich Deutschland“ geführten Gaststätte in KölnFehlende Gast­stätten­erlaubnis und Unzuver­läs­sigkeit der Betreiberin rechtfertigen Schließung

Die Stadt Köln war berechtigt, eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln, die eine Gastwirtin als „Zweckbetrieb“ für das „Königreich Deutschland“ führen wollte. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss entschieden.

Die Antragstellerin, die sich als Staats­an­ge­hörige des „Königreichs Deutschland“ begreift, betrieb in Köln eine Gaststätte, die sie als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschland“ in Form eines Vereinslokals ohne gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis führen wollte. Zutritt zum Lokal sollten nur „Staats­an­ge­hörige und Zugehörige des Königreichs Deutschlands“ haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des „Königreichs Deutschlands“ seien. Am Tag der Eröffnung als „Zweckbetrieb“ wurden Hygie­ne­vor­schriften unter dem Vorwand nicht eingehalten, neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten. Wegen der Fortsetzung des Betriebs am Folgetag schloss die Stadt Köln die Gaststätte und versiegelte sie. In der schriftlichen Bestätigung dieser Maßnahmen untersagte sie der Antragstellerin zugleich jede weitere selbstständige Gewerbeausübung und drohte weitere Zwangsmittel an.

Betreiberin fehlt Gaststät­te­n­er­laubnis und Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Gaststätte

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Stadt Köln war zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte befugt. Die Antragstellerin hatte nicht die erforderliche Gaststättenerlaubnis. Zudem hat sie sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das „Königreich Deutschland“ erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich ansah, hierfür selbst keine Verantwortung übernahm und jegliche Bereitschaft fehlte, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Entgegen dem durch Aushänge erzeugten Eindruck kann das „Königreich Deutschland“ keine eigene Rechtsordnung schaffen. Nach geltendem Recht ist es dem „Königreich Deutschland“ auch nicht unter Berufung auf die Verei­ni­gungs­freiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Die Gaststätte war zudem kein „Vereinslokal“, weil sie dem „Königreich Deutschland“, das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, nicht vom Eigentümer überlassen war.

Erweiterte Gewer­be­un­ter­sagung und weiterer Zwangs­mit­te­land­ro­hungen rechtswidrig

Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und weiterer Zwangs­mit­te­land­ro­hungen hatte der Antrag hingegen Erfolg, weil diese Entscheidungen anders als die Schließung der Gaststätte wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwal­tungs­ent­scheidung hätten vollzogen werden dürfen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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