21.11.2024
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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss29.03.2023

Gewer­be­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit wegen Veranstaltung von rechts­extremistischen KonzertenVerwertbarkeit von Behör­den­zeug­nissen des Verfas­sungs­schutzes

Die wiederholte Veranstaltung von rechts­extremistischen Konzerten rechtfertigt eine Gewer­be­un­ter­sagung wegen Unzuver­läs­sigkeit. Im Rahmen des gewer­be­recht­lichen Verfahrens sind Behör­den­zeugnisse des Verfas­sungs­schutzes verwertbar. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023 sah sich ein Gaststät­ten­be­treiber in Sachsen einer sofortigen Gewerbeuntersagung entgegen. Hintergrund der Untersagung war ein Behördenzeugnis des Verfas­sungs­schutzes, wonach der Gaststät­ten­be­treiber wiederholt Konzerte veranstaltete, in denen es zu "Sieg Heil"- und "Heil Hitler"-Rufen, zum Zeigen des Hitlergrußes, dem Skandieren von auslän­der­feind­lichen Parolen, zur Darbietung verbotener Lieder und zum Verkauf von mit verfas­sungs­feind­lichen Symbolen versehenen Produkten kam. Der Gaststät­ten­be­treiber beantragte gegen die Gewer­be­un­ter­sagung Eilrechtsschutz.

Unzuver­läs­sigkeit des Gaststät­ten­be­treibers

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig entschied gegen den Gaststät­ten­be­treiber. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Gewer­be­un­ter­sagung. Der Gaststät­ten­be­treiber habe sich unzuverlässig gezeigt. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er die Begehung von Straftaten in seiner Gaststätte während des Gaststät­ten­be­triebs in erheblichem Umfang duldete. Von einem zuverlässigen Gewer­be­trei­benden müsse erwartet werden, dass er geeignete Vorkehrungen trifft, um die Begehung von Strafteten zu unterbinden, zu verfolgen und für die Zukunft auszuschließen. Er hätte die jeweiligen Auftritte der Bands sofort bei Begehung von Strafteten abbrechen müssen und die Bands zukünftig nicht mehr einladen dürfen.

Änderung der Hausordnung und Appell an Publikum keine wirksamen Gegenmaßnahmen

Soweit der Gaststät­ten­be­treiber darauf hinwies, dass er seine Hausordnung geändert habe und an das Publikum appelliere sich an die Hausordnung zu halten, bezweifelte das Verwal­tungs­gericht, dass dies eine Wirkung zeigen wird. Wirksamere Maßnahmen, wie etwa die Zusage, jede Straftat zur Anzeige zu bringen oder bestimmte Bands nicht mehr einzuladen, habe der Gaststät­ten­be­treiber nicht ergriffen.

Verwertbarkeit von Behör­den­zeugnisse des Verfas­sungs­schutzes

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts dürfen die in den Behör­den­zeug­nissen geschilderten Tatsachen im Verfahren der Gewer­be­un­ter­sagung Berück­sich­tigung finden.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

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