13.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Münster Urteil17.10.2023

Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschul­lehrerin im RuhestandKriterium praxisbezogener Lehrerfahrung nicht für eine sachgerechte Besoldungs­gestaltung geeignet

Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbil­dungsrecht studiert haben und in die Besol­dungs­gruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a.F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besol­dungs­gruppe A 13 BesO NRW a.F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Klägerin studierte von 1977 bis 1982 für die Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I. 1987 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a.F. eingewiesen. Ihren Dienst verrichtete sie bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand an einer Realschule. Gegen ihre Besoldung erhob die Klägerin beim Landesbeamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) Widerspruch und beantragte erfolglos für den Zeitraum von 15 Monaten vor dem Ruhestand­seintritt, ihr eine Besoldung nach der Besol­dungs­gruppe A 13 nebst der sogenannten Studi­en­rats­zulage zu gewähren. Die auf Feststellung eines höheren Besol­dungs­an­spruchs gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Keine offensichtlich sachwidrige Ungleich­be­handlung zu höher besoldeten Studienräten

Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besol­dungs­gruppe A 12 BesO NRW a.F. (früher: BBesO a.F.) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es liegt keine offensichtlich sachwidrige Ungleich­be­handlung der Klägerin zu höher besoldeten Studienräten vor. Ihre niedrigere Eingangs­be­soldung findet einen hinreichenden Sachgrund darin, dass sie im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II über eine geringere Vorbildung verfügte. Nach dem für sie seinerzeit maßgeblichen Ausbil­dungsrecht verlangte das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I eine Regel­stu­di­endauer von sechs Semestern oder drei Studienjahren (statt acht Semester oder vier Studienjahre für das Lehramt der Sekundarstufe II). Mit dieser längeren Studienzeit für das Lehramt der Sekundarstufe II ging eine entsprechende Erweiterung und Vertiefung des für die Erste Staatsprüfung zu bewältigenden Studienstoffes einher. Das Lehramt der Sekundarstufe II erforderte neben dem erzie­hungs­wis­sen­schaft­lichen Studium das Studium zweier Unter­richts­fächer mit einer doppelten Gewichtung für eines dieser Fächer. Diese nach der damaligen Ausbil­dungs­kon­zeption bestehenden Unterschiede waren hinreichend bedeutsam für das ordnungsgemäße Erfüllen der Aufgaben eines Studienrats. Denn das Erlangen der allgemeinen Hochschulreife bringt andere Anforderungen an die Lehrkräfte mit sich als das Unterrichten in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I).

Praktisch erworbene Lehrerfahrung nicht maßgeblich

Der Gesetzgeber war verfas­sungs­rechtlich nicht gehalten, die Besol­dungs­ein­stufung stattdessen am Maßstab der praktisch erworbenen Lehrerfahrung auszurichten. Gegenüber gesetzlich geregelten, klar umgrenzten Unterschieden im Recht der Lehrer­aus­bildung ist das Kriterium praxisbezogener Lehrerfahrung schon nicht in gleicher Weise für eine sachgerechte Besol­dungs­ge­staltung geeignet. Hierauf abzustellen widerspräche darüber hinaus dem System der Beamten­be­soldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Danach wird der Erwerb zunehmender praktischer Erfahrung durch die Amtsausübung mit dem Aufstieg in höhere Erfah­rungs­stufen innerhalb der jeweiligen Besol­dungs­gruppe berücksichtigt. Demgegenüber wären Lehrkräfte wie die Klägerin ohne erkennbaren Sachgrund bessergestellt, käme ihnen allein aufgrund der praktischen Lehrerfahrung zusätzlich ein "Sprung" in die nächst höhere Besol­dungs­gruppe zugute. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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