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Dokument-Nr. 32184

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Urteil15.09.2022Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 K 951/18 und 1 K 4831/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil15.09.2022

Kein Anspruch auf höhere Besoldung für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe IUnter­schiedliche Ausbildungs­anforderungen stellt sachlichen Grund für unter­schiedliche Besol­dungs­zu­ordnung dar

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehre­rausbildungs­reform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besol­dungs­rechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen mit gestern verkündeten Urteilen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.

Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramts­be­fä­higung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besol­dungs­gruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besol­dungs­gruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unter­schied­lichen Besol­dungs­re­gelung eine ungerecht­fertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.

Sachlicher Grund für Ungleich­be­handlung bei "Altfällen" gegeben

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestal­tungs­spiel­raumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung ist das Gericht auf die Prüfung evidenter, d.h. sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts müssen insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besol­dungs­systems hingenommen werden, um das Besol­dungs­system flexibel halten zu können. Daher ist eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt. Ein solcher Grund liegt aber jedenfalls in den hier vorliegenden „Altfällen“, in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrer­aus­bil­dungs­reform im Jahr 2009 abgeschlossen wurde, vor, weil sich die Lehrer­aus­bildung bis dahin zwischen der Lehramts­be­fä­higung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden hat.

Unter­schiedliche Ausbil­dungs­an­for­de­rungen rechtfertigen unter­schiedliche Besol­dungs­zu­ord­nungen

Das zeigt sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramts­be­fä­higung für die Sekundarstufe II. Es ist dabei anerkannt, dass unter­schiedliche Ausbil­dungs­an­for­de­rungen auch unter­schiedliche Besol­dungs­zu­ord­nungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, kommt es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besol­dungs­rechtliche Ungleich­be­handlung bildet. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/ab)

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