06.11.2024
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Sie sehen eine Gruppe von Hunden im Gras.

Dokument-Nr. 34512

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Beschluss10.01.2022Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern1 M 495/21 OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 1635Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1635
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss24.06.2021, 7 B 802/21 SN
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss10.01.2022

Gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell ist in dörflich geprägten Randlangen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmenUnterbindung jeglichen Hundegebells stellt unver­hält­nis­mäßige Maßnahme dar

Das gelegentliche, vereinzelte und kurzzeitige Hundegebell ist jedenfalls in dörflich geprägten Randlagen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertragen hinzunehmen. Das Unterbinden jeglichen Gebells stellt eine unver­hält­nis­mäßige Maßnahme dar. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer dörflich geprägten Randlage in Mecklenburg-Vorpommern hielt sich eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin drei Herdenschutzhunde. Da es aus der Nachbarschaft zu verschiedenen Beschwerden wegen des Hundegebells kam, ordnete die zuständige Behörde im Februar 2021 mit sofortiger Wirkung an, dass in den Ruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13 Uhr und 16 Uhr das Hundegebell vollständig zu unterbinden ist. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin beantragte daraufhin Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Schwerin wies den Antrag zurück, wogegen sich die Beschwerde der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin richtete.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der vollständigen Unterbindung jeglichen Hundegebells

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin. Die von der Behörde verfügte Unterbindung jeglichen Hundegebells sei unverhältnismäßig. Denn ein gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell, wie das vorübergehende Anschlagen mit baldigem Wieder­ru­hig­stellen eines Wachhundes, sei auch in nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertragen für die Nachbarschaft zumutbar. Dies dürfe jedenfalls in dörflich geprägten Randlangen gelten, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet und wo Wachhunde nicht unüblich sind. Dort sei das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich als Teil der ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten.

Zulässig ist nur gelegentliches und kurzzeitiges Bellen

Das Oberver­wal­tungs­gericht verwies aber darauf, dass es Aufgabe der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin sei sicherzustellen, dass die Hunde in den Ruhezeiten nicht mehr als gelegentlich und kurzzeitig bellen. Sollte dies aufgrund der natürlichen Verhal­tens­weisen der Herden­schutzhunde nicht möglich sein, müsse sie andere wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen. Insoweit komme in Betracht, die Hunde zu den Ruhezeiten ins Haus zu holen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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