Dokument-Nr. 34512
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- NJW 2022, 1635Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1635
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss24.06.2021, 7 B 802/21 SN
- Einsatz von Herdenschutzhunden kann zeitlich beschränkt werdenOberverwaltungsgericht Münster, Beschluss04.10.2023, 8 B 833/23
- Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzenSächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss17.07.2017, 3 B 87/17
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss10.01.2022
Gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell ist in dörflich geprägten Randlangen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmenUnterbindung jeglichen Hundegebells stellt unverhältnismäßige Maßnahme dar
Das gelegentliche, vereinzelte und kurzzeitige Hundegebell ist jedenfalls in dörflich geprägten Randlagen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertragen hinzunehmen. Das Unterbinden jeglichen Gebells stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer dörflich geprägten Randlage in Mecklenburg-Vorpommern hielt sich eine Grundstückseigentümerin drei Herdenschutzhunde. Da es aus der Nachbarschaft zu verschiedenen Beschwerden wegen des Hundegebells kam, ordnete die zuständige Behörde im Februar 2021 mit sofortiger Wirkung an, dass in den Ruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 13 Uhr und 16 Uhr das Hundegebell vollständig zu unterbinden ist. Die Grundstückseigentümerin beantragte daraufhin Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies den Antrag zurück, wogegen sich die Beschwerde der Grundstückseigentümerin richtete.
Unverhältnismäßigkeit der vollständigen Unterbindung jeglichen Hundegebells
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Die von der Behörde verfügte Unterbindung jeglichen Hundegebells sei unverhältnismäßig. Denn ein gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell, wie das vorübergehende Anschlagen mit baldigem Wiederruhigstellen eines Wachhundes, sei auch in nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertragen für die Nachbarschaft zumutbar. Dies dürfe jedenfalls in dörflich geprägten Randlangen gelten, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet und wo Wachhunde nicht unüblich sind. Dort sei das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich als Teil der ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten.
Zulässig ist nur gelegentliches und kurzzeitiges Bellen
Das Oberverwaltungsgericht verwies aber darauf, dass es Aufgabe der Grundstückseigentümerin sei sicherzustellen, dass die Hunde in den Ruhezeiten nicht mehr als gelegentlich und kurzzeitig bellen. Sollte dies aufgrund der natürlichen Verhaltensweisen der Herdenschutzhunde nicht möglich sein, müsse sie andere wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen. Insoweit komme in Betracht, die Hunde zu den Ruhezeiten ins Haus zu holen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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