18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33343

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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss04.10.2023

Einsatz von Herden­schutz­hunden kann zeitlich beschränkt werdenHundegebell genießt auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herden­schutz­hunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beein­träch­tigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden und damit die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist im Nebenerwerb als Landwirtin tätig und hält 46 Nutztiere (Gallo-Way-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe) auf Weideflächen, die unmittelbar an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung grenzen. Die Tiere halten sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche auf. Zum Schutz der Tiere vor Wölfen setzt die Antragstellerin zusätzlich sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen. Nach Beschwerden von Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck gegenüber der Antragstellerin an, die Herden­schutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab.

Auch im Wolfsgebiet sind Nachba­r­in­teressen zu berücksichtigen

Auch die Beschwerde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht hatte keinen Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung der Herden­schutzhunde in einem geschlossenen Gebäude während der Ruhezeiten ist voraussichtlich rechtmäßig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Gebell der Herden­schutzhunde die Nachbarn mehr als nur geringfügig belästigt und daher gegen das Landes-Immis­si­ons­schutz­gesetz verstößt. Zwar gehört in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch ist der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genießt jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzel­fa­l­lum­ständen zumutbar gestört zu werden.

Stall­un­ter­bringung und Wolfsberater statt Hunde

Auch bei Würdigung der Einzel­fa­l­lum­stände überwiegt das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht. Sie hat nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herden­schutzhunde angewiesen zu sein. Sie verfügt über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen kann, und einen den aktuellen Förder­richt­linien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermöglicht außerdem eine organi­sa­to­rische Umstellung der Weide­tier­haltung (ausreichend gegen Wölfe gesichertes Gatter für eine kleinere Weidefläche während der Ruhezeiten) - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters. Angaben zur notwendigen Anzahl von Herden­schutz­hunden für die überschaubare Anzahl ihrer Nutztiere fehlen ebenso wie der Nachweis, dass ihre Hunde nach einem anerkannten Standard als Herden­schutzhunde zertifiziert sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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