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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss21.07.2021

Kein wirksamer Rücktritt von Prüfung wegen Prüfungs­un­fä­higkeit 23 Tage nachärztlicher UntersuchungPrüfungs­rücktritt muss unverzüglich erklärt werden

Ein Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungs­un­fä­higkeit ist dann nicht wirksam, wenn er 23 Tage nach der ärztlichen Untersuchung erklärt wird. In diesem Fall ist der Prüfungs­rücktritt nicht mehr unverzüglich. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizin-Studentin im Jahr 2021 vor dem Verwal­tungs­gericht Göttingen gegen die Bewertung einer Wieder­ho­lungs­prüfung als nicht bestanden. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz. Die Studentin hatte die am 29. Januar 2021 stattfindende Prüfung abgebrochen und am 23. Februar 2021 den Rücktritt von der Prüfung erklärt. Sie gab an, vor der Prüfung ängstlich gewesen zu sein. In der Prüfungs­si­tuation haben sich plötzlich intensive vegetative Reaktionen wie Zittern, Schweiß­aus­brüche, Mundtrockenheit, Schindel und Unkon­zen­triertheit gezeigt. Sie sei daher prüfungsunfähig gewesen. Als Beleg legte sie eine ärztliche Bescheinigung vom 1. Februar 2021 vor. Die zuständige Behörde ließ dies nicht gelten, da der Prüfungs­rücktritt nicht unverzüglich erklärt worden sei. Das Verwal­tungs­gericht folgte dem und lehnte daher den Eilrechts­schutz­antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Studentin.

Keine Unver­züg­lichkeit des Prüfungs­rück­tritts

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Prüfungs­rücktritt sei nicht unverzüglich erklärt worden. Sie hätte spätestens nach der ärztlichen Untersuchung am 1. Februar 2021 den Rücktritt erklären müssen. Von einem Prüfling, der sich mit Hilfe eines Arztes über während einer Prüfung auftretende etwaige Krank­heits­symptome Gewissheit verschafft, sei zu erwarten, dass er unmittelbar im Anschluss daran den Rücktritt erklärt. Zudem sei weder die Prüfungsbehörde noch der Lehrkörper verpflichtet, den Prüfling darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Zweifel an Prüfungs­un­fä­higkeit

Zudem hielt das Oberver­wal­tungs­gericht das Vorliegen einer Prüfungs­un­fä­higkeit für zweifelhaft. Prüfungsstress und Examensängste gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Die mit einer Prüfungs­si­tuation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen, die zu Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen führen, seien vom Prüfling hinzunehmen und nicht als prüfungs­re­le­vantes Defizit der persönlichen Leistungs­fä­higkeit zu bewerten. Dies sei bei der Studentin offenbar der Fall. Ihre Panikattacke sei Ausdruck der Prüfungsangst, die gerade im letzten Wieder­ho­lungs­versuch besonders hoch gewesen sein dürfte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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