21.11.2024
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Dokument-Nr. 6614

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil12.08.2008

Prüfungsangst berechtigt nicht, ein drittes Mal an einer Prüfung teilnehmen zu dürfen

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat die Klage eines angehenden Krankenpflegers bei einer Kranken­pfle­ger­schule im Rheingau abgewiesen, der die Zulassung zu einer weiteren Wieder­ho­lungs­prüfung begehrte.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2006 den schriftlichen Teil der Kranken­pfle­ger­prüfung mit nur mangelhaft (Note 5) abgelegt, was nach der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führte. Auch in der Wieder­ho­lungs­prüfung im Jahr 2007 absolvierte er diesen Teil der Prüfung erneut mit mangelhaft, so dass die Prüfung als endgültig nicht bestanden galt. Hiergegen wandte sich der Kläger nun mit dem Einwand, dass er an einer schweren Prüfungsangst leide, die es ihm unmöglich mache, in der konkreten Prüfungs­si­tuation sein Wissen und seine Leistungen entsprechend abzurufen. Daher müsse ihm eine erneute Prüfungschance gewährt werden.

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung nicht den Einlassungen des Klägers, sondern kam zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Wieder­ho­lungs­prüfung mit mangelhaft zu Recht erfolgt sei und die Prüfung endgültig als nicht bestanden gelte. Insbesondere habe der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht erst das Ergebnis der Prüfung abwarten dürfen. Es wäre vielmehr seine Pflicht gewesen, zeitnah die (gesund­heit­lichen) Gründe zu schildern, die einen Rücktritt von der Wieder­ho­lungs­prüfung hätten rechtfertigen können. Dann wäre ihm eine erneute Möglichkeit der Wiederholung eröffnet gewesen. So jedoch könne das bewusste Abwarten auf das Prüfungs­er­gebnis und auf die Frage, ob die Prüfung bestanden worden sei, nicht dazu führen, durch den nachträglichen Rücktritt die Anzahl der Prüfungs­mög­lich­keiten in die Beliebigkeit des Prüflings zu stellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Wiesbaden vom 29.08.2008

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