18.10.2024
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Dokument-Nr. 33564

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Beschluss22.11.2023

Kein Neubau einer Moschee in der vorgesehenen Dimension in GermersheimZweifel an der Gebiets­verträglichkeit und unrealistische Prognosen im Bauantrag

Der Verein DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der von ihm geplanten Moschee. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.

Die neue Moschee sollte eine Nutzfläche von ca. 2.226 m² und zwei Gebetsräumen mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 625 m² - in einem besonderen Wohngebiet in Germersheim, haben. Der Kläger stellte im Juni 2019 einen Bauantrag, der vom beklagten Landkreis Germersheim abgelehnt wurde. Seine hierauf im August 2022 erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab.

Unklare Lärm- und Parkplatz­si­tuation

Der Bebauungsplan weise ein besonderes Wohngebiet aus. Dort seien "Anlagen für kirchliche Zwecke", zu denen auch eine Moschee zähle, dem Grunde nach zulässig. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebiets­ver­träglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sei. Dabei komme es darauf an, ob die zu erwartenden Immissionen - hier insbesondere Belastungen durch Lärm und Verkehr - der Nachbarschaft zumutbar seien. Nach dem bisherigen Inhalt des Bauantrags lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Nachbarschaft unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen ausgesetzt werde, denn die Angaben im Bauantrag seien zum großen Teil unplausibel. So sei nicht hinreichend deutlich, von wie vielen Personen die Moschee tatsächlich genutzt werden würde. Zwar sei in der Baubeschreibung die maximale Personenzahl auf 500 Personen begrenzt. Bei diesem Wert handele es sich aber nicht um eine realistische Prognose. Es sei mit mehr Moschee­be­suchern zu rechnen, da die geplante Moschee eine doppelt so große Nutzfläche erhalten solle, wie die aktuell vom Kläger genutzte Moschee auf dem Nachba­r­grundstück. Die aktuell betriebene Moschee werde bereits jetzt zu verschiedenen Ereignissen (insbesondere zum Freitagsgebet und zu den beiden großen Festgebeten) von deutlich mehr als 500 Besuchern frequentiert, was sich aus den eigenen Angaben des Klägers und den vom ihm erstellten Tätig­keits­be­richten ergebe. Auch die vom Kläger geplante Beschränkung auf 15 zugängliche Stellplätze zur Nachtzeit lasse nicht zuverlässig erwarten, dass keine Belästigungen für die Anwohner entstünden. Es sei von einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr sowie Parksuchverkehr auszugehen. Der Kläger plane die Einrichtung von insgesamt 66 Stellplätzen, von denen über Nacht nur 15 zugänglich sein sollen. Hintergrund der Sperrung der Parkplätze in der Nachtzeit sei, dass ein vom Kläger beauftragtes Lärmschutz­gut­achten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei einem Vollbetrieb des Parkplatzes zur Nachtzeit die Höchstwerte für zulässige Lärmimmissionen im Wohngebiet überschritten würden. Es dränge sich die Vermutung auf, dass zwar das Stell­platz­konzept im Bauantrag der Lärmproblematik angepasst worden sei, allerdings für den tatsächlichen Betrieb davon auszugehen sei, dass - jedenfalls im Fastenmonat Ramadan - auch zur Nachtzeit deutlich mehr als 15 Pkw die Moschee anfahren würden, da auch insoweit mit hohen Besucherzahlen zu rechnen sei. Der durch den übrigen Parksuchverkehr verursachte Lärm sei baurechtlich der Moschee zuzurechnen, weil er von ihr ausgelöst werde.

OVG sieht keine Verletzung der Religi­o­ns­freiheit

Den gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab. Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht festgestellt, dass die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens nicht abschließend geprüft werden könne, weil sich auch unter Einbeziehung des vorgelegten Nutzungs­konzepts und des schall­tech­nischen Gutachtens nicht hinreichend feststellen lasse, ob das als Anlage für kirchliche Zwecke zwar nach der Baunut­zungs­ver­ordnung grundsätzlich zulässige Vorhaben im konkreten Fall mit der Wohnnutzung im hier vorliegenden besonderen Wohngebiet gebiets­ver­träglich sei. Auf die zutreffenden Gründe des erstin­sta­nz­lichen Urteils könne verwiesen werden. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletze den Kläger auch nicht in seiner verfas­sungs­rechtlich geschützten Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit. Denn zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit gehörten für die Errichtung von Kultusstätten anerkann­termaßen die Beschränkungen durch das Bauordnungs- und Baupla­nungsrecht. Der vorliegende Streitfall werfe nicht die Frage nach dem "Ob" einer religiösen Betätigung im besonderen Wohngebiet auf, sondern die Frage, in welcher Dimension eine Anlage zur religiösen Betätigung dort noch gebiets­ver­träglich sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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