21.11.2024
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Dokument-Nr. 31095

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Oberverwaltungsgericht Koblenz Beschluss02.11.2021

Stückzahl auf Süßig­kei­ten­packung muss angegeben werdenFehlende Angaben der Gesamtzahl der Einzelpackungen stellt Verstoß gegen EU-Recht dar

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamt­nettofüll­menge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies entschied das Obe­rverwaltungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stück­zahl­angaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren ein. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Verkehr bringe. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz lehnte die Klage ab.

OVG: EU-Verordnung schreibt Angaben zur Gesamt­net­to­füllmenge und Stückzahl vor

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung der Europäischen Union. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informationen nach Maßgabe der Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung beizufügen. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamt­net­to­füllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor.

Angabe der Stückzahl von Infor­ma­ti­o­nswert

Die Stück­zahl­kenn­zeich­nungs­pflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu recht­fer­ti­genden oder gar sinnlosen Infor­ma­ti­o­ns­über­schuss. Der Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamt­net­to­füllmenge könne ein ergänzender Infor­ma­ti­o­nswert nicht abgesprochen werden. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkauf­s­ein­heiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der enthaltenen Stückzahl - beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen - häufig hilfreicher als der Infor­ma­ti­o­nswert, der aus der Gesamt­net­to­füllmenge resultiere.

Umweltbezogene Aspekte für Kaufent­scheidung nicht unerheblich

Das Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzel­ver­pa­ckungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufent­scheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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