21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 26606

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Urteil25.10.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 175/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil11.10.2017, 2-06 O 245/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil25.10.2018

Süßwa­ren­her­steller muss auf Umverpackung von Rafaello Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen angebenVorenthaltung wesentlicher Informationen kann Kaufent­scheidung des Verbrauchers beeinflussen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln - jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist eine international tätige Süßwa­ren­her­stellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt "Raffaello". Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plasti­kum­ver­packung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungs­un­terseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.

Verbrau­cher­schutz­verein verlangt Angabe der Stückzahl

Der Kläger ist ein Verbrau­cher­schutz­verein. Er begehrte von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen.

OLG: Auf Umverpackung muss Anzahl enthaltener Einzelpackungen angegeben werden

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts als "Einzelpackung" gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unions­recht­lichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unions­ge­setzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Artikel 23 Lebens­mit­te­l­in­for­mations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge

(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: [...]

(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.

(3) Anhang IX enthalt technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

Anhang IX Lebens­mit­te­l­in­for­mations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Angabe der Nettofüllmenge

1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

a) [...]

2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unions­vor­schriften oder - falls solche fehlen - in den einzel­staat­lichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.

3. [...]

4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkauf­s­ein­heiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamt­net­to­füllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden [...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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