15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.01.2010

VG Koblenz zur Kennzei­chen­pflicht bei verpackten Backwaren: Gewichtsangaben auf Gebäckstücke (Butterhörnchen, Croissants u.a.)Unternehmen muss Gewicht der Füllmenge gemäß der Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung auf Verpackung angeben

Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertig­ver­pa­ckungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin gehört zu einer Unter­neh­mens­gruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzel­han­dels­märkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Über-wachungs- und Prüfungs­maß­nahmen in einem dieser Verbrau­cher­märkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch” angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 € erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt.

Angaben auf Verpackung dienen dem Verbrau­cher­schutz und beeinträchtigen nicht unver­hält­nismäßig die Berufsfreiheit des Unternehmens

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung, so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unter­schiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unver­hält­nismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbrau­cher­schutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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