15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.08.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Auf Fertigpackungen mit Backwaren muss Gewicht angegeben werdenAngabe der Stückzahl auf Verpackung nicht ausreichend

Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Einzel­han­delsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-, Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants mit einem Gewicht von mehr als 100g. Auf den Fertigpackungen war lediglich die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld.

Firma hält Angabe der Füllmenge auf Verpackungen für unnötig

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwal­tungs­gericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Pflicht zur Gewichtsangabe bezieht sich auf Fertigpackungen, nicht auf unverpackte Backwaren und verstößt nicht gegen Recht auf freie Berufsausübung

Nach der Fertig­pa­ckungs­ver­ordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken und einem Gewicht von mehr als 100g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe und Beschränkung der Kennzeich­nungs­pflicht auf die Bezeichnung der Stückzahl sehe das nationale Verpa­ckungsrecht nicht vor, obwohl sie nach dem europäischen Lebens­mit­telrecht möglicherweise zulässig wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel der Verbrau­che­r­in­for­mation, denn die Gewichtsangabe erleichtere den Vergleich der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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