23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss17.07.2013

Vorschulbesuch muss bei der Auswahl der Schulbewerber angemessen berücksichtigt werdenBesuch der Vorschule darf nicht nur Hilfskriterium bei der Auswah­l­ent­scheidung sein

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Grundschule deren Aufnah­me­fä­higkeit, so sind die aufzunehmenden Schüler unter den Schulbewerbern nach Ermessen durch die Schulbehörden auszuwählen. Dabei sind nach der gesetzlichen Regelung die geäußerten Wünsche, die Länge des Schulweges, der Besuch von Geschwis­ter­kindern auf der Schule und der Besuch der Vorschulklasse an der gewünschten Grundschule zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Hamburg hervor.

In dem zu entscheidenden Verfahren waren 21 Plätze an Geschwis­ter­kinder und die verbleibenden 48 Plätze der neu aufzunehmenden 3 Klassen nach der Schulweglänge vergeben worden.

Vergabepraxis trägt gesetzlich festgelegtem Auswahl­kri­terium nicht angemessen Rechnung

Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass mit dieser Vergabepraxis dem seit Oktober 2009 gesetzlich festgelegten Auswahlkriterium des Besuchs der Vorschule an der gewünschten Grundschule nicht angemessen Rechnung getragen werde. Denn der Besuch der Vorschule wäre als so genanntes Hilfskriterium bei der Auswahlentscheidung an der betroffenen Schule nur dann von Bedeutung gewesen, wenn von mehreren Kindern bei gleichlangem Schulweg nicht alle hätten aufgenommen werden können; dann wären von diesen die Kinder aufzunehmen, die die Vorschule der gewünschten Grundschule besucht hätten. Diese Vergabepraxis entspreche nicht dem Ziel des Gesetzgebers, der pädagogischen Verschränkung von Vorschule und erster Klasse der Grundschule besonderes Gewicht bei der Auswah­l­ent­scheidung zukommen zu lassen.

Vergabepraxis der Schule wird nicht durch zufällig aufgenommene erhebliche Anzahl von Vorschulkindern ermes­sens­feh­lerfrei

Die bestehende Vergabepraxis sei auch nicht im Hinblick darauf ermes­sens­feh­lerfrei, dass zufällig unter den aufgenommenen Kindern eine erhebliche Anzahl von Vorschulkindern sei. Auch wenn hierdurch die Klasse­n­o­ber­grenze von 23 Kindern geringfügig überschritten werde, sei der Antragsteller zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in die Grundschule aufzunehmen; die Umschulung eines bereits aufgenommenen Schülers sei aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes nicht zumutbar und eine Wiederholung des Auswahl­ver­fahrens bis zum Beginn des Schuljahres zeitlich nicht mehr möglich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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