21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil24.01.2018

Nicht der Wehrpflicht unterliegende Syrer können keinen Flücht­lings­schutz beanspruchenOVG Bremen verneint drohende Verfolgung aus politischen oder sonst flüchtlings­rechtlich relevanten Gründen bei Rückkehr nach Syrien

Das Ober­verwaltungs­gericht Bremen hat entschieden, dass männliche syrische Staats­an­ge­hörige, die deutlich vor Beginn des wehrpflichtigen Alters oder nach Überschreiten der für Reservisten geltenden Altersgrenze Syrien verlassen haben, nicht die Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft beanspruchen können.

Dem jetzt 17 Jahre alten Kläger des Verfahrens 2 LB 237/17 und dem jetzt 49 Jahre alten Kläger des Verfahrens 2 LB 194/17 war vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiärer Schutz zuerkannt worden, da ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafter Schaden drohe. Die Anträge auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft hatte das Bundesamt abgelehnt. Ihr Begehren auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft hatten die Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht Bremen erfolgreich weiterverfolgt. Das Verwal­tungs­gericht urteilte in beiden Verfahren, den Klägern drohe bei einer - hypothetischen - Rückkehr nach Syrien Verfolgung aus flücht­lings­rechtlich relevanten Gründen.

Kläger befanden sich zum Zeitpunkt der Ausreise nicht (mehr) im wehrpflichtigen Alter

Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik hat das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Seinen Urteilen hat es zugrunde gelegt, dass nach der syrischen Gesetzeslage eine Militä­r­dienst­pflicht für männliche syrische Staats­an­ge­hörige im Alter von 18 bis 42 Jahren bestehe. Dem Kläger des Verfahrens 2 LB 237/17, der im Alter von 12 Jahren aus Syrien ausgereist ist, könne vom syrischen Regime nicht vorgeworfen werden, sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen zu haben, da er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch lange nicht im wehrpflichtigen Alter befunden habe. Gleiches gelte für den im Zeitpunkt seiner Ausreise 47 Jahre alten Kläger des Verfahrens 2 LB 194/17, der aufgrund seines Lebensalters bereits bei Verlassen seines Heimatlandes nicht mehr verpflichtet gewesen sei, sich als Reservist zur Verfügung zu halten. Eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende Militä­r­dienst­pflicht sei jedoch für die Annahme, dass das syrische Regime das Verlassen des Landes als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung verstehe, erforderlich. Eine Verfolgung drohe beiden Klägern auch nicht aus anderen politischen oder sonst flücht­lings­rechtlich relevanten Gründen. Aufgrund des ihnen vom Bundesamt bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus sind die Kläger weiterhin berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Eine Rückführung nach Syrien droht ihnen nicht.

Obergerichte anderer Bundesländer vertreten gleiche Auffassung

Auch die Obergerichte anderer Bundesländer, die sich bisher mit der Problematik befasst haben, bewerten die Gefahr einer drohenden Verfolgung für nicht wehrdienst­pflichtige syrische Männer, ebenso wie das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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