15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss20.06.2008

Prüfungs­aufgaben waren vielen Schülern bekannt - OVG bestätigt Wiederholung der Mathe­ma­tik­prüfung für den mittleren SchulabschlussPrüfung muss unter fairen Bedingungen stattfinden

Der 3. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hat im Beschwer­de­ver­fahren den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 19. Juni 2008 – VG 3 A 220.08 – zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Wieder­ho­lungs­prüfung im Fach Mathematik für den mittleren Schulabschluss am 23. Juni 2008 bestätigt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Wieder­ho­lungs­prüfung durch die Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wirksam angeordnet worden sei. Die Prüfung wurde durch ein Schreiben der Senats­ver­waltung vom 13. Juni 2008 an die Schulleiter für den 23. Juni 2008 festgesetzt. Diesem Schreiben war ein Brief des Staatssekretärs Eckart R. Schlemm beigefügt, der durch die Schulleitungen den Schülerinnen und Schülern durch Verteilung und Aushang zur Kenntnis gegeben werden sollte. In diesem Brief wurden die Gründe für die Anordnung der Wieder­ho­lungs­prüfung erläutert.

Sachverhalt

Nach Ermittlungen der Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung waren die Prüfungs­aufgaben allerdings zuvor einer großen Zahl von Schülern an mindestens 69 Schulen im Vorfeld bekannt geworden. Schülerinnen und Schüler hatten zugegeben, dass ihnen die Aufgaben teilweise bereits zwei Wochen vor dem Prüfungstermin über das Internet oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich angeboten worden waren. Bei einzelnen Schülern und in von den Schülern während der Prüfung benutzten Toiletten wurden Lösungshinweise gefunden, die auf Kenntnis der Aufga­ben­stel­lungen schließen ließen. Auffällig viele und besonders auch schwächere Schüler beendeten ihre Arbeiten vorzeitig. Bei ersten Durchsichten der geschriebenen Arbeiten wurden deutlich bessere Ergebnisse als bei früheren Klassenarbeiten festgestellt

OVG: Prüfungs­ver­fahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen

Materielle Voraussetzung für diese Anordnung sei, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, dass das Prüfungs­ver­fahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Dies sei hier der Fall gewesen, weil eine nicht feststellbare Anzahl von Schülerinnen und Schülern die Mathe­ma­ti­k­aufgaben schon vorab gekannt habe. Aus der Anordnung der Wieder­ho­lungs­prüfung erwachse zugleich die Ungültigkeit der erbrachten Prüfungs­leis­tungen im Fach Mathematik. Ein individueller Prüfungsverstoß der um Rechtsschutz nachsuchenden Schülerin müsse hierfür nicht gegeben sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2008

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