15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss19.06.2008

Schul­ab­schluss­prüfung: Wenn eine nicht feststellbare Anzahl von Schülern die Aufgabe kennt, kann eine Prüfung wiederholt werdenWiederholung der Berliner Mathe­ma­tik­prüfung für den mittleren Schulabschluss rechtmäßig - Prüfungsfragen waren großer Anzahl von Schülern vorab bekannt

Das Verwal­tungs­gericht hat die Eilanträge einer Realschülerin und eines Schülers einer Gesamtschule zurückgewiesen, mit denen sie erreichen wollten, dass die schriftliche Mathe­ma­tik­prüfung vom 11. Juni 2008 bewertet wird und nicht wiederholt werden muss.

Für die am Ende des 10. Schuljahres abzulegende Prüfung für den mittleren Schulabschluss wurden an allen in Betracht kommenden Berliner Schulen am 11. Juni 2008 zeitgleich identische Mathe­ma­ti­k­a­r­beiten geschrieben. Nach Ermittlungen der Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung waren die Prüfungs­aufgaben allerdings zuvor einer großen Zahl von Schülern an mindestens 69 Schulen im Vorfeld bekannt geworden. Schülerinnen und Schüler hatten zugegeben, dass ihnen die Aufgaben teilweise bereits zwei Wochen vor dem Prüfungstermin über das Internet oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich angeboten worden waren. Bei einzelnen Schülern und in von den Schülern während der Prüfung benutzten Toiletten wurden Lösungshinweise gefunden, die auf Kenntnis der Aufga­ben­stel­lungen schließen ließen. Auffällig viele und besonders auch schwächere Schüler beendeten ihre Arbeiten vorzeitig. Bei ersten Durchsichten der geschriebenen Arbeiten wurden deutlich bessere Ergebnisse als bei früheren Klassenarbeiten festgestellt.

Nicht feststellbare Vielzahl von Schülerinnen und Schülern kannte die Mathe­ma­ti­k­aufgaben

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat entschieden, dass es richtig war, die Arbeit für alle beteiligten Schüler wiederholen zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass eine nicht feststellbare Vielzahl von Schülerinnen und Schülern die Mathe­ma­ti­k­aufgaben gekannt hatten. Bei dem festgestellten Verbrei­tungsgrad sei eine Eingrenzung auf einzelne Schüler oder auch einzelne Schulen nicht möglich. Eine Alternative zu der angeordneten Wiederholung habe es nicht gegeben, weil sonst zu viele Prüfungen als fehlerhaft hätten angesehen werden müssen. Der Gefahr, dass eine Vielzahl von Schülern eine ihnen aufgrund ihres Leistungs­standes nicht zustehende (zu gute) Bewertung erhalte und das Leistungsbild insgesamt verfälscht werde, könne nicht anders begegnet werden. Nicht auszuschließen sei auch, dass ansonsten das durch­schnittliche Leistungsprofil als Bewer­tungs­maßstab für alle anderen Arbeiten verfälscht worden wäre.

Prüfung muss unter fairen Bedingungen stattfinden

Daher sei unerheblich, ob den beiden um Rechtsschutz nachsuchenden Schülern konkret vorgeworfen werden könne, die Aufgaben gekannt zu haben. Vielmehr liege es gerade auch im Interesse derjenigen Schüler, die von sich behaupten, die Prüfungs­aufgaben nicht gekannt zu haben, dass die Prüfung unter prüfungs­rechtlich einwandfreien und damit fairen Bedingungen wiederholt wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/08 des VG Berlin vom 19.06.2008

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