21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss12.04.2021

Eilantrag gegen Testpflicht an Brandenburger Schulen vor dem OVG erfolglosTestpflicht bleibt bestehen

Das Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg den Antrag eines Brandenburger Schülers abgelehnt, § 17 a der 7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet ist, soweit die Schulen über eine hinreichende Anzahl an Testmög­lich­keiten verfügen.

Schutz von Leben und Gesundheit rechtfertigt Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit

Das OVG hat die Auffassung des Antragstellers, dass diese Regelung im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz keine hinreichende Grundlage finde, nicht geteilt. Es dränge sich auch nicht auf, dass die für die Teilnahme am Präsen­z­un­terricht vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unver­hält­nismäßig wäre und der Verord­nungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Pande­mie­ge­schehens in Deutschland ("dritte Welle") und die Belastung der stationären, insbesondere inten­siv­me­di­zi­nischen Behand­lungs­ka­pa­zitäten spreche alles dafür, dass der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen diesen Eingriff in die allgemeine Handlungs­freiheit rechtfertige.

Ungleich­be­handlung gerechtfertigt

Die Ungleich­be­handlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsen­z­un­ter­richts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)

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