18.10.2024
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Dokument-Nr. 30107

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Beschluss12.04.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof20 NE 21.926
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.04.2021

Testpflicht für Präsenz­be­schulung in Bayern bleibt bestehenBayerischer Verwaltungs­gerichtshof lehnt Eilantrag gegen Corona-Tests für Schülerinnen und Schüler ab

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom 12. April abgelehnt, die Regelung zu Corona-Tests für Schülerinnen und Schüler (§ 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV) auf Antrag einer Grundschülerin vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Regelung sieht vor, dass am Präsen­z­un­terricht nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses teilgenommen werden darf.

Mit dieser infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Anordnung könne den besonderen schulischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkräfte Rechnung getragen werden. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Testteilnahme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz besonders sensibler Gesund­heitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich freiwilliger Natur sei.

Distan­z­un­terricht sichergestellt sein

Dies habe zur Folge, dass bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unter­richts­an­gebote im Distanzunterricht bestehen. Entfiele für den Fall des fehlenden Einver­ständ­nisses eine Beschulung insgesamt, sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesund­heits­be­zogener Daten auszugehen, weil Schülerinnen und Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden. Der Verord­nungs­be­gründung lasse sich derzeit nicht entnehmen, dass der Freistaat Bayern eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern ohne Test im Distan­z­un­terricht ablehne. Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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