23.11.2024
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Dokument-Nr. 30846

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss15.09.2021

Kein Anspruch für eine politische Partei auf Freigabe einer zuvor gesperrten Social­me­diaseiteVerfü­gungs­klägerin nicht Inhaberin des vertraglichen Nutzerkontos

Das Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass eine politische Partei im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren wegen formalen Gründen gegen die Betreiberin einer Social­media­plattform keinen Anspruch darauf hat, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet worden ist.

Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, eine Betreiberin einer Social­me­dia­plattform, mit dem Ziel, dass ihre gesperrte Social­me­diaseite wieder freigegeben/neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Pfälzischen Oberlan­des­gericht eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.

Nutzerkonto von Privatperson eingereicht

Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstands­vor­sitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet und erstellte sodann eine Social­me­diaseite für die Klägerin. Von der Beklagten wurden sowohl die Social­me­diaseite als auch das Social­me­dia­profil des Vorstands­vor­sit­zenden gesperrt. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim Pfälzischen Oberlan­des­gericht als zuständiges Gericht der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten.

OLG: Keine vertragliche Beziehung

Das OLG hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Klägerin kein Verfü­gungs­an­spruch zustehe, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Social­me­diaseite erfordere ein Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermögliche die Erstellung einer Social­me­diaseite. Vorliegend bestehe ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstands­vor­sit­zenden der Klägerin als Privatperson. Es handele sich um ein privates Nutzerkonto

Kein Übergang des Nutzerkontos auf Klägerin

Diese Vertrags­be­ziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstands­vor­sit­zenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin treten wolle, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)

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