21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27574

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Thüringen Urteil18.05.2017

Am rechten Fahrbahnrand stehender Lkw mit eingeschaltetem Warnblinklicht darf überholt werdenKein Vorliegen einer unklaren Verkehrslage

Steht ein Lkw am rechten Fahrbahnrand und ist sein Warnblinklicht eingeschaltet, liegt keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Der Lkw darf daher überholt werden. Kommt es dabei zu einem Unfall, weil der Lkw plötzlich rückwärts fährt, haftet der Lkw-Fahrer allein. Dies hat das Oberlan­des­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Mai 2015 stoppte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand und schaltete das Warnblinklicht ein. Sodann setzte er den Rückwärtsgang an und steuerte das Fahrzeug rückwärts. Der Lkw-Fahrer wollte damit das Abbiegen in die links gelegene Straße erleichtern. Jedoch befand sich hinter dem Lkw ein Pkw. Dieser musste aufgrund des Halts des Lkw ebenfalls anhalten. Die Fahrerin des Pkw setzte zu dem Zeitpunkt zum Überholen an, als der Lkw begann, rückwärts zu fahren. Es kam dabei zu einer Kollision, wobei der Pkw beschädigt wurde. Die Pkw-Fahrerin erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Meiningen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Thüringen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem Beklagten sei ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorzuwerfen. Er habe das Gebot zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer beim Rückwärtsfahren durch die mangelnde Beachtung des klägerischen Fahrzeugs sowie der irreleitenden Verwendung des Warnblinklichts verletzt. Hinzu sei gekommen, dass die ohnehin höhere Betriebsgefahr des Lkw durch das Rückwärtsfahren nochmals gesteigert worden sei.

Kein Verbot des Überholens

Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten. Sie habe den Lkw überholen dürfen. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot habe nicht vorlegen. Steuert der Fahrer eines gewöhnlichen Lkw diesen an den rechten Fahrbahnrand und schaltet dann das Warnblinklicht ein, dürfe der nachfolgende Verkehr dies nur in der Weise verstehen, dass das Fahrzeug vorerst nicht mehr bewegt werde. Die Klägerin habe daher von einem ungefährlichen Überholvorgang ausgehen dürfen.

Quelle: Oberlandesgericht Thüringen, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 1437/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27574

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI