22.11.2024
22.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil19.04.2012

Unsachgemäße Gesund­heits­be­fragung durch Versi­che­rungs­ver­treter: Fehlerhafte Angaben zum Gesund­heits­zustand können nicht als arglistigen Täuschung gewertet werdenOLG Stuttgart verneint Zulässigkeit des Rücktritts der Versicherung wegen "unvollständiger Antworten" des Versi­che­rungs­nehmers

Werden einem Verbraucher bei einem Versi­che­rungs­ver­trags­schluss komplexe Gesund­heits­fragen so schnell vorgelesen, dass dieser sie nicht erfassen kann, kann sich der Versicherer nicht auf einen Anfech­tungsgrund wegen arglistiger Täuschung oder auf einen Rücktrittsgrund wegen "unvollständiger Antworten" beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin im Rahmen des Abschlusses einer Renten­ver­si­cherung mit Todesfallschutz und Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung zusammen mit der Versi­che­rungs­ver­treterin das die Gesund­heits­fragen enthaltende Antragsformular durchgearbeitet. Sie hatte später Leistungen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung beansprucht. Dabei hatte sich herausgestellt, dass sich die Versi­che­rungs­nehmerin entgegen ihrer Angaben wegen Depressionen und Schizophrenie in Behandlung befunden hatte. Die Versicherung hatte hinsichtlich der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Vertag erklärt. Hiergegen hatte die Kundin geklagt.

Gericht verneint arglistiges Verhalten der Versicherten

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart urteilte in zweiter Instanz zu Gunsten der Versi­che­rungs­nehmerin, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Eine wirksame Anfechtung liege nicht vor. Zwar habe die Versi­che­rungs­nehmerin den Versicherer objektiv nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt. Sie habe sie aber auch nicht darüber getäuscht. Der Antrag sei durch die Versi­che­rungs­ver­treterin im Beisein der Versicherten ausgefüllt worden, nachdem dieser die Fragen vorgelesen worden seien. Allerdings sei dies so schnell erfolgt, dass ein ordnungsgemäßes Stellen und Verstehen der Fragen nicht als gegeben angesehen werden könne. Daher erübrige sich die Frage nach einer arglistigen Täuschung. Allerdings ergebe sich aus dem Zusammenhang der gestellten Fragen, dass selbst bei sachgerechter Erhebung der Gesund­heits­fragen ein arglistiges Verhalten der Versicherten nicht gegeben sei.

Renten­ver­si­cherung besteht unverändert fort

Die Renten­ver­si­cherung nebst Todesfall- und Berufs­un­fä­hig­keits­schutz sei daher nicht durch die Erklärung der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft vom 13. Mai 2008 beendet oder geändert worden, sondern bestehe darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14206

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI