18.10.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil07.06.2011

Kein Anspruch auf Leistungen aus Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung bei Verschweigen einer GastritisVersi­che­rungs­un­ter­nehmen wegen arglistiger Täuschung seitens der Versicherten zur Anfechtung des Versi­che­rungs­ver­trages berechtigt

Wer eine schwere Gastritis bei Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung verschweigt und sich im Klaren darüber sein muss, dass die Versicherung auf die Erkrankung hingewiesen werden muss, erhält keine Versi­che­rungs­leis­tungen. Dies hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Die Klägerin des zugunde liegenden Falls, eine Beamtin, hatte im Jahre 2000 im Alter von knapp 40 Jahren bei der beklagten Versicherung eine Lebens­ver­si­cherung mit Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesund­heits­zustand hatte sie nicht angegeben, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag auf Abschluss der Versicherung bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war. Die Klägerin wurde Anfang des Jahres 2007 aufgrund amtsärztlich festgestellter Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand entlassen und bezog seit dem 1. März 2007 von der beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 Euro als Versicherungsleistung. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von den vor Versi­che­rungs­ver­trags­ab­schluss bestehenden Erkrankungen der Klägerin erfahren hatte.

Klägerin in allen Instanzen erfolglos

Das Landgericht Cottbus hatte die Klage der Versi­che­rungs­nehmerin auf Leistungen aus der Versicherung abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht zurückgewiesen.

Klägerin stehen wegen Nichtigkeit des Vertrags keine vertraglichen Ansprüche zu

Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht ausgeführt, die vorwerfbare Falsch­be­ant­wortung der Gesund­heits­fragen sei für den Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages relevant gewesen. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versi­che­rungs­ver­trages abzulehnen oder Prämi­en­zu­schläge zu fordern. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen sei wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versi­che­rungs­ver­trages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online

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