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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil20.12.2018

Verkäufer haftet für unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigen­tums­wohnungUnzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufge­gen­standes widerspricht Rücksicht­nah­megebot, die Schadens­ersatz­pflichten auslösen kann

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat entschieden, dass unzutreffende Angaben zur Wohnungsgröße beim Kauf einer Eigen­tums­wohnung dem Rücksicht­nah­megebot widersprechen und daher beim Verkäufer Schadens­ersatz­pflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen können.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigen­tums­wohnung in Stuttgart-Bad Cannstatt wurde vom beklagten Sohn des Eigentümers auf einem Onlineportal zunächst mit 98 m² angegeben. Noch vor dem Kaufver­trags­ab­schluss korrigierte der Beklagte und Berufungskläger die Wohnungsgröße auf "ca. 89 m²". Die tatsächlich nur 78,2 m² große Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro im Mai 2015 an die Kläger verkauft. Die Kaufver­trags­parteien stritten daraufhin über die Bedeutung der falschen Größenangabe für die Kaufent­scheidung und eine mögliche Schaden­s­er­satz­pflicht des Sohnes des Verkäufers.

Angaben über Wohnungsgröße ins Blaue hinein stellt schuldhaftes Handeln und Beeinflussung des Kaufverhaltens dar

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied, dass die unzutreffende Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufge­gen­standes dem Rücksicht­nah­megebot widerspreche und daher Schaden­s­er­satz­pflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen könne. Wer ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein mache und seine Ungewissheit darüber nicht offenbare, handele schuldhaft und beeinflusse dadurch das Kaufverhalten. Dabei habe der Beklagte hier auch das besondere persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen, da er sich bis zum Notartermin als Verkäufer und Eigentümer der Wohnung gerierte, obwohl diese seinem Vater gehörte. Der Beklagte sei gegenüber den Klägern in einer Art und Weise aufgetreten, so dass diese ihn bis zum Notartermin für den Verkäufer und Eigentümer halten mussten. Die Kläger haben davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte, der die Wohnung selbst saniert hatte, fundierte Angaben zu deren Größe tätigen konnte.

Käufer kann Vertrau­ens­schaden verlangen

Die Kläger könnten daher den sogenannten Vertrauensschaden verlangen d.h. den Betrag, um den sie die Wohnung zu teuer erworben haben. Bei der Herabsetzung des Kaufpreises sei nach den Darlegungen des Oberlan­des­ge­richts die Zirkaangabe ("ca.89 m²") des Berufungs­klägers zu berücksichtigen. Nur beim Überschreiten eines bestimmten, von der Zirkaangabe abgedeckten Rahmens komme ein Ersatzanspruch der Käufer in Betracht. Zu der Frage, wie hoch eine aufgrund der Zirkaangabe erlaubte Abweichung von der tatsächlichen Größe sein dürfe, könne die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zur Wohnraummiete allerdings nicht herangezogen werden. Vielmehr sei beim hier vorliegenden Sachverhalt eine bis zu 5 prozentige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12 % läge, sei jedenfalls ein Schadensersatz für die von 89 m² abzüglich 5 % = 84,55 m² abweichende Differenz zur tatsächlichen Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 m², multipliziert mit dem Quadrat­me­terpreis, zu leisten.

Die Berufung des Sohnes des Wohnungs­ver­käufers blieb daher überwiegend erfolglos.

Relevante Normen:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 280 Schadensersatz wegen Pflicht­ver­letzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld­ver­hältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflicht­ver­letzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 Pflichten aus dem Schuld­ver­hältnis

(2) Das Schuld­ver­hältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 311 Rechts­ge­schäftliche und rechts­ge­schäft­s­ähnliche Schuld­ver­hältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuld­ver­hält­nisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuld­ver­hält­nisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuld­ver­hältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertrags­ver­hand­lungen,

(3) Ein Schuld­ver­hältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuld­ver­hältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertrags­ver­hand­lungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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