21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 5906

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss19.04.2006

Telefonrechnung: Streit um 0190er/0900er-GesprächeTelefon­ge­sell­schaft muss Telefon­ver­bin­dungen beweisen

Das Oberlan­des­gericht Schleswig hat entschieden, dass Telefon­ge­sell­schaften anhand von Einzel­ver­bin­dungs­auf­stel­lungen beweisen müssen, dass 0190er- Verbindungen zustande gekommen sind.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Telefon­ge­sell­schaft einem Kunden (Beklagter) eine Monatsrechnung, die neben anderen Posten pauschal 93 Verbindungen mit fast 97.733 Zeiteinheiten zu einem Rechnungsbetrag von über 5.209,17 EUR auswies, aus. Der Kunde sollte so genannte Mehrwertdienste (hier: 0190er Rufnummern) genutzt haben. Der Kunde bestritt, die Mehrwertdienste in diesem Umfang genutzt zu haben und bezahlte lediglich den Restbetrag der Telefonrechnung. Das Telefon­un­ter­nehmen nahm den Kunden gerichtlich auf die Zahlung der über 5.000 EUR in Anspruch.

OLG entscheidet im Rahmen eines Prozess­kos­ten­hil­feantrags

Der Telefonkunde wollte sich gegen die Klage verteidigen und stellte beim Landgericht Kiel einen Prozess­kos­ten­hil­feantrag, den dieses ablehnte. Die Verteidigung gegen die Klage habe keine hinreichenden Erfolgs­aus­sichten. Gegen diesen Beschluss erhob der Kunde sofortige Beschwerde beim Oberlan­des­gericht Schleswig. Dieses bewilligte dem Kläger die Prozess­kos­tenhilfe. Die hinreichenden Erfolgs­aus­sichten für die beabsichtigte Rechts­ver­tei­digung des Beklagten könnten nicht verneint werden, führten die Richter aus. Nach den Ausführungen des Oberlan­des­ge­richts wird die Telefon­ge­sell­schaft den Streit verlieren.

Telefon­ge­sell­schaft muss 0190er Telefon­ge­spräche beweisen

Das Gericht betonte, dass die Telefon­ge­sell­schaft beweisen müsse, dass 0190er-Dienste im berechneten Umfang getätigt wurden. Den Einwand der Gesellschaft, sie sei aus daten­schutz­recht­lichen Gründen verpflichtet, die Einzel­ver­bin­dungs­nachweise nach 6 Monaten zu löschen, wiesen die Richter zurück.

Bei Bestreiten der Telefonrechnung kann das Telefon­un­ter­nehmen die Telefon­ver­bin­dungen auch länger als 6 Monate speichern

Eine solche Regelung habe es zwar bis Anfang 2004 tatsächlich gegeben, doch hätten die Daten auch nach der damaliger Rechtslage problemlos über 6 Monate gespeichert werden können, wenn der Kunde seine Rechnung bestritten habe.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Einwendungen im Sinne des § 7 Abs. 3 TDSV ergeben sich zwar nicht bereits aus der schlichten Nichtzahlung der Telefonrechnung, wohl aber dann, wenn von einem größeren Gesamt­rech­nungs­betrag nur die Gesprächs­ge­bühren aus den 0190er Nummern unbezahlt bleiben.

2. Ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss diesem eine Telefonrechnung vorlegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.

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