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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil07.06.2018
Nichtnutzungsgebühr für Handys unzulässig - Nicht telefonieren darf nichts kostenOLG Schleswig bestätigt Unzulässigkeit der Nichtnutzungsgebühr von mobilcom-debitel
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat die mobilcom-debitel GmbH dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem langjährigen Rechtsstreit gegen das Mobilfunkunternehmen durch. Den Gewinn hatte mobilcom-debitel durch unzulässige Gebühren für die Nichtnutzung von Handys erzielt.
Der vzbv hat erreicht, dass mobilcom-debitel keinen Profit aus einer zu Unrecht erhobenen Gebühr ziehen darf, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass von den abzuführenden Gewinnen keine fiktiven Kosten abgezogen werden dürfen.
Abmahnung wegen unzulässiger Nichtnutzungsgebühr
Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese Nichtnutzungsgebühr fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an. Der vzbv hatte mobilcom-debitel bereits im Mai 2011 abgemahnt und auf die Rechtswidrigkeit der Gebühr hingewiesen. Denn dem Zusatzentgelt stand keine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Das Unternehmen hatte die Gebühr trotzdem noch 13 Monate weiter kassiert, bis es rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. In dieser Zeit hatte es nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen.
Der vzbv hatte mobilcom-debitel in einem mehrstufigen Gewinnabschöpfungsverfahren auf Herausgabe des Gewinns an die Staatskasse verklagt und vor dem Landgericht Kiel gewonnen. Das Unternehmen erkannte aber nur rund 148.000 Euro an und ging wegen des Restbetrags in Berufung.
Anrechnung fiktiver Kosten auf den Gewinn unzulässig
mobilcom-debitel hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewusst hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden. Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass solche mit einem fiktiven Verhalten begründete Kosten den abschöpfbaren Gewinn nicht schmälern. Anzurechnen seien nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Hollstein, ra-online
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