Dokument-Nr. 26349
Permalink https://urteile.news/
Landgericht München I Urteil01.08.2018
Kosten für Kundenservicehotlines dürfen nicht über gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehenGrundsatzentscheidung zur Höhe von kostenpflichtigen Kunden-Hotlines
Für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Dies entschied das Landgericht München I.
Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Bayern erfolgreich gegen den Pay-TV-Anbieter Sky, der eine kostenpflichtige 01806-Kundenservicehotline anbot. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal ,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und ,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, was rechtlich unzulässig ist.
LG erklärt veranschlagte Servicehotline-Kosten für zu hoch
Das Landgericht München I folgte nun der Auffassung der Verbraucherzentrale. Das Gericht führte aus, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch seien. Das Gericht berücksichtigte europarechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des Landgerichts die üblicherweise anfallenden Telefonkosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26349
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.