18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht München I Urteil01.08.2018

Kosten für Kunden­service­hotlines dürfen nicht über gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehenGrundsatz­entscheidung zur Höhe von kosten­pflichtigen Kunden-Hotlines

Für die Inanspruchnahme einer Kunden­service­hotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbrau­cher­zentrale Bayern erfolgreich gegen den Pay-TV-Anbieter Sky, der eine kosten­pflichtige 01806-Kunden­ser­vice­hotline anbot. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal ,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und ,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienstes, was rechtlich unzulässig ist.

LG erklärt veranschlagte Servicehotline-Kosten für zu hoch

Das Landgericht München I folgte nun der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale. Das Gericht führte aus, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch seien. Das Gericht berücksichtigte europa­rechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des Landgerichts die üblicherweise anfallenden Telefonkosten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online

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