23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil01.08.2018

Kosten für Kunden­service­hotlines dürfen nicht über gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehenGrundsatz­entscheidung zur Höhe von kosten­pflichtigen Kunden-Hotlines

Für die Inanspruchnahme einer Kunden­service­hotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall klagte die Verbrau­cher­zentrale Bayern erfolgreich gegen den Pay-TV-Anbieter Sky, der eine kosten­pflichtige 01806-Kunden­ser­vice­hotline anbot. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal ,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und ,60 Euro je Anruf aus dem Mobilfunknetz. Nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienstes, was rechtlich unzulässig ist.

LG erklärt veranschlagte Servicehotline-Kosten für zu hoch

Das Landgericht München I folgte nun der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale. Das Gericht führte aus, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch seien. Das Gericht berücksichtigte europa­rechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des Landgerichts die üblicherweise anfallenden Telefonkosten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26349

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI