Dokument-Nr. 11833
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil26.05.2011
Osmoseschaden an Segelyacht – Rückabwicklung des Kaufvertrags zulässigZustand des Bootes zum Zeitpunkt des Verkaufs entsprach nicht Garantieerklärung des Verkäufers
Garantiert der Verkäufer einer Segelyacht, dass das Boot osmosefrei sei, so muss er das Boot zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis erstatten, wenn sich später herausstellt, dass das Boot einen von der Zusage abweichenden Osmoseschaden hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichtes mit der Frage auseinanderzusetzten, wann eine Segelyacht einen als Mangel zu bewertenden Osmoseschaden aufweist und wie die Zusage der "Osmosefreiheit" eines Verkäufers zu verstehen ist. Osmose* als physikalischer Vorgang, das heißt die Aufnahme von Wasser durch einen GFK- Schiffsrumpf, setzt bereits in dem Moment ein, in dem ein Boot erstmals zu Wasser gelassen wird.
"Osmosefreiheit" des Bootes im Kaufvertrag schriftlich garantiert
Die in dem vom Gericht zu entscheidenden Rechtsstreit als osmosefrei verkaufte Segelyacht "Minerva" ist ein GFK-Boot (GFK= glasfaserverstärkter Kunststoff), Baujahr 1979/1980. Ihre bisherigen Eigentümer verkauften das Schiff im Jahr 2006. In dem schriftlichen Kaufvertrag garantierten sie die "Osmosefreiheit" des Bootes. Während der Verkaufsverhandlungen hatten sie mehrfach geäußert, das Unterwasserschiff selbst bis auf das Laminat abgeschliffen zu haben; das Schiff könne aufgrund der vorgenommenen Schutzbehandlung nie Osmose bekommen.
Neuer Eigentümer verlangt Rücknahme des Bootes und Rückzahlung des Kaufpreises
Zwei Jahre später nahm der neue Eigentümer Verformungen am Unterwasserschiff wahr und verlangte von den Verkäufern die Rücknahme der Segelyacht und Rückzahlung des Kaufpreises.
Schädigungen des Bootes durch Osmose von Sachverständigem festgestellt
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab dem neuen Eigentümer Recht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel. Das Gericht legte die Garantieerklärung des Verkäufers dahingehend aus, dass der Verkäufer "nicht nur das bloße Fehlen von äußeren Merkmalen der Osmose (Bläschenbildung) und einen normalen, altersgemäß osmosegeschädigten Zustand der Segelyacht zugesagt hatte, sondern darüber hinaus einen über den Normalzustand eines 30-jährigen Bootes hinausgehenden Zustand ohne Osmoseschaden". Damit entsprach der Zustand des Bootes zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht der Garantieerklärung. Der gerichtliche bestellte Sachverständige hatte Schädigungen des Boots durch Osmose festgestellt. Die gemessene Feuchtigkeit im Laminat von durchschnittlich 40 % lag weit über dem Wert, der noch keinen schadhaften Osmosebefall darstellte.
Erläuterungen
* Osmose ist der Fluss von Molekülen – meistens Wassermoleküle - durch eine semipermeable Membran
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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