21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil30.12.2009

Defektes Notebook – Rückab­wick­lungs­rechte können nur gegenüber dem Discounter geltend gemacht werdenGaran­tie­ver­sprechen des Herstellers beinhaltet nur Recht auf Austausch und Reparatur

Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte im September 2007 ein Kunde eines Discounters bei diesem ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag der Herstellerin bei, wodurch diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder Reparatur verpflichtete.

Herstellerin lehnte Rückzahlung des Kaufpreises nach mehrfacher Reparatur ab

Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an die Herstellerin und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises.

Rücktritt vom Kaufvertrag mit Rückzahlung des Kaufpreises kann nur gegenüber dem Discounter geltend gemacht werden

Dies lehnte diese ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Der Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich.

Rückzahlung des Kaufpreises nicht von Garan­tie­ver­sprechen des Herstellers umfasst

Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei insoweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückab­wick­lungs­an­spruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe die Herstellerin ein Garan­tie­ver­sprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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