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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil23.03.1989

Obstschaumwein statt Sekt: Kunde muss nicht bezahlenKläger fordert Ausgleich einer Gesamtrechnung in Höhe von 6.540 DM

Liefert der Betreiber einer Bar ein Getränk, das nicht der Bestellung des Kunden entspricht, so kann darin der Tatbestand der arglistigen Täuschung liegen. Der Kunde muss den Preis für das Getränk dann nicht bezahlen, da der Kaufvertrag von vornherein unwirksam war. Die "erlangte Sache", in diesem Fall das Getränk, kann auch nicht im Rahmen eines Berei­che­rungs­aus­gleichs zurückverlangt werden, da sie verbraucht und damit nicht mehr im Vermögen des Kunden vorhanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­de­ge­richts Saarbrücken hervor.

Der Besucher einer Bar hatte während des Verlaufs eines Abends mehrere Flaschen vermeintlichen Sekt bestellt, der mit einem Preis von 250 DM pro Flasche berechnet wurde. Die Gesamtrechnung belief sich am Ende auf 6.540 DM, die sich der Kunde allerdings weigerte zu zahlen. Er sah sich vom Barbesitzer betrogen, da ihm statt Sekt Obstschaumwein geliefert wurde. Der Barbesitzer versuchte den Betrag schließlich vor Gericht einzuklagen.

Kaufvertrag von Anfang an nichtig

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der vom Beklagten bestellten Getränke. Der Kaufvertrag zwischen dem Barbetreiber und seinem Kunden war wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtig. Der Betrug lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kunde Sekt bestellt hatte, ihm aber Obstschaumwein geliefert wurde. Der Kunde habe jedoch davon ausgehen dürfen, dass die gelieferten Getränke seiner Bestellung entsprechen würden. Durch die Falschlieferung wurde er über eine für seine Kaufent­scheidung als wesentlich anzusehende Tatsache, nämlich die Qualität des Getränks, getäuscht.

"Konsumfähigkeit" des Kunden sollte lange aufrecht­er­halten werden

Obstschaumwein habe einen Alkoholgehalt von 3,5 Prozent, während Sekt mindestens 10 Prozent Alkohol enthalten würde. Das Gericht sah es als offensichtlich an, dass jemand, der für 250 DM eine Flasche Sekt bestellt, diesen Preis nicht für eine Flasche alkoholarmen Obstschaumwein entrichten würde. Dass die Flaschen möglicherweise durch das Etikett als Obstschaumwein gekennzeichnet waren, ändere nichts an dieser Beurteilung, da es gerade in einem Barbetrieb wie dem des Klägers nicht üblich sei, die Etiketten der servierten Flaschen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Dies habe auch dem Kläger bewusst sein müssen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass dem Betreiber einer Bar der Unterschied zwischen beiden Getränken geläufig sei. Das Gericht vermutete vielmehr, der Barbetreiber habe durch die bewusst falsche Lieferung eines Getränks mit geringerem Alkoholgehalt die "Konsumfähigkeit" des Kunden lange aufrecht­er­halten wollen.

Kein Anspruch wegen Bereicherung

Der Barbeteiber habe auch keinen Anspruch gemäß den Regelungen der ungerecht­fer­tigten Bereicherung. Ein Anspruch auf Ausgleich der ungerecht­fer­tigten Bereicherung scheitere schon daran, dass die Bereicherung des Beklagten weggefallen sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Beklagte habe die von der Klägerin aufgrund des nichtigen Kaufvertrages erlangten Sachen verbraucht. Irgendwelche Vermö­gens­ge­gen­stände, die mit dem Erwerb der verbrauchten Sachen in Zusammenhang stehen könnten, seien in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Durch die Verwendung der ihm von der Klägerin gelieferten Sachen habe der Beklagte auch keine Ausgaben erspart die er notwen­di­gerweise sonst hätte machen müssen. Die Voraussetzungen für einen Berei­che­rungs­an­spruch seien somit nicht gegeben.

Sitten­wid­rigkeit oder Wucher

Weil der Vertrag wegen der arglistigen Täuschung als von Anfang nicht anzusehen sei, wollte das Oberlan­des­gericht Saarbrücken nicht mehr darüber entscheiden, ob der Vertrag sittenwidrig war oder wegen Wuchers nichtig war. Es könne dahinstehen, ob die den Geträn­ke­lie­fe­rungen zugrunde liegenden Verträge insgesamt gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers, oder soweit unter den von der Klägerin zur Begründung der erhöhten Preise in den Separees angeführten, "von dem Kontakt mit Bardamen ausgehenden Annehm­lich­keiten" als sexuelle Beziehungen des Beklagten zu den Bardamen verstanden werden müssten gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.12.1985 - 2 U 62/85 - = OLG Hamm NJW-RR 1986, 547) zumindest bezüglich der in den Separees bestellten Getränke teilweise nicht sei.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Saarbrücken (vt/st/pt)

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