Der Besucher einer Bar hatte während des Verlaufs eines Abends mehrere Flaschen vermeintlichen Sekt bestellt, der mit einem Preis von 250 DM pro Flasche berechnet wurde. Die Gesamtrechnung belief sich am Ende auf 6.540 DM, die sich der Kunde allerdings weigerte zu zahlen. Er sah sich vom Barbesitzer betrogen, da ihm statt Sekt Obstschaumwein geliefert wurde. Der Barbesitzer versuchte den Betrag schließlich vor Gericht einzuklagen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der vom Beklagten bestellten Getränke. Der Kaufvertrag zwischen dem Barbetreiber und seinem Kunden war wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtig. Der Betrug lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kunde Sekt bestellt hatte, ihm aber Obstschaumwein geliefert wurde. Der Kunde habe jedoch davon ausgehen dürfen, dass die gelieferten Getränke seiner Bestellung entsprechen würden. Durch die Falschlieferung wurde er über eine für seine Kaufentscheidung als wesentlich anzusehende Tatsache, nämlich die Qualität des Getränks, getäuscht.
Obstschaumwein habe einen Alkoholgehalt von 3,5 Prozent, während Sekt mindestens 10 Prozent Alkohol enthalten würde. Das Gericht sah es als offensichtlich an, dass jemand, der für 250 DM eine Flasche Sekt bestellt, diesen Preis nicht für eine Flasche alkoholarmen Obstschaumwein entrichten würde. Dass die Flaschen möglicherweise durch das Etikett als Obstschaumwein gekennzeichnet waren, ändere nichts an dieser Beurteilung, da es gerade in einem Barbetrieb wie dem des Klägers nicht üblich sei, die Etiketten der servierten Flaschen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Dies habe auch dem Kläger bewusst sein müssen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass dem Betreiber einer Bar der Unterschied zwischen beiden Getränken geläufig sei. Das Gericht vermutete vielmehr, der Barbetreiber habe durch die bewusst falsche Lieferung eines Getränks mit geringerem Alkoholgehalt die "Konsumfähigkeit" des Kunden lange aufrechterhalten wollen.
Der Barbeteiber habe auch keinen Anspruch gemäß den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung. Ein Anspruch auf Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung scheitere schon daran, dass die Bereicherung des Beklagten weggefallen sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Beklagte habe die von der Klägerin aufgrund des nichtigen Kaufvertrages erlangten Sachen verbraucht. Irgendwelche Vermögensgegenstände, die mit dem Erwerb der verbrauchten Sachen in Zusammenhang stehen könnten, seien in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Durch die Verwendung der ihm von der Klägerin gelieferten Sachen habe der Beklagte auch keine Ausgaben erspart die er notwendigerweise sonst hätte machen müssen. Die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch seien somit nicht gegeben.
Weil der Vertrag wegen der arglistigen Täuschung als von Anfang nicht anzusehen sei, wollte das Oberlandesgericht Saarbrücken nicht mehr darüber entscheiden, ob der Vertrag sittenwidrig war oder wegen Wuchers nichtig war. Es könne dahinstehen, ob die den Getränkelieferungen zugrunde liegenden Verträge insgesamt gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers, oder soweit unter den von der Klägerin zur Begründung der erhöhten Preise in den Separees angeführten, "von dem Kontakt mit Bardamen ausgehenden Annehmlichkeiten" als sexuelle Beziehungen des Beklagten zu den Bardamen verstanden werden müssten gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.12.1985 - 2 U 62/85 - = OLG Hamm NJW-RR 1986, 547) zumindest bezüglich der in den Separees bestellten Getränke teilweise nicht sei.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1989 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Saarbrücken (vt/st/pt)