18.10.2024
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Dokument-Nr. 15082

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Urteil20.08.1987Amtsgericht Gießen46 C 1003/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1988, 442Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 442
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Gießen Urteil20.08.1987

Essen in gehobenem Speiselokal: Verzehrter nicht schmeckender Fisch muss bezahlt werdenVerzehr eines Fischs begründet Pflicht des Restaurant-Gastes Speisefisch trotz Beanstandung über Qualität und Identität des Fischs zu zahlen / Traniger Geschmack eines Fischs berechtigt nicht zur Zahlungs­verweigerung

Verzehrt der Gast eines Restaurants trotz Beanstandung der Qualität und der Identität des bestellten Fischs die Speise, so ist er verpflichtet den Fisch auch zu bezahlen. Zudem rechtfertigt insbesondere der tranige Geschmack des Fischs keine Zahlungs­verweigerung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gast eines gehobenen italienischen Restaurants bestellte im März 1987 einen Seewolf (loup de mer). Dieser sollte laut Speisekarte 650 Gramm wiegen und 48 DM kosten. Nachdem der Fisch vom Gast verzehrt wurde, weigerte er sich diesen zu bezahlen. Er begründete dies damit, dass mit Hilfe des Sachverstands einer ebenfalls anwesenden Diplom-Biologin der vermeintliche Seewolf als Brasse von 300 Gramm enttarnt werden konnte. Zudem habe der Fisch tranig geschmeckt und zu Durchfall (Diarrhoe) geführt. Der Wirt wies die Anschuldigungen zurück und klagte auf Zahlung des Fischs.

Anspruch auf Bezahlung bestand

Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Wirts. Dieser habe nach § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Bezahlung des Fischs gehabt. Denn erkennt ein Gast, dass der von ihm bestellte Fisch tatsächlich ein anderer Fisch minderer Qualität ist und verzehrt er diesen Fisch dennoch, so müsse er den verzehrten Fisch bezahlen. Dies ergebe sich daraus, dass dem Gast der tatsächlich gelieferte Fisch anscheinend soviel Wert ist, wie der eigentlich bestellte Fisch. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf § 460 BGB (neu: § 442 Abs. 1 BGB).

Traniger Geschmack rechtfertigte keine Zahlungs­ver­wei­gerung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der tranige Geschmack des Fischs ebenfalls eine Zahlungsverweigerung nicht gerechtfertigt. Denn ein solcher Geschmack sei in gewisser Weise jedem Fisch eigen. Daher sei es für einige Köche sogar wichtig, den Eigengeschmack eines Fischs bei der Zubereitung zu erhalten und eben nicht zu beseitigen oder zu verdecken.

Ursächlichkeit zwischen tranigen Geschmack und Durchfall unklar

Darüber hinaus war es für das Amtsgericht nicht ersichtlich, warum der tranige Geschmack des Fischs umgehend zu Durchfall habe führen können oder müssen. Es hätte daher einer genauen Untersuchung von Ursache und Wirkung sowie einer Mitteilung des Ergebnisses bedurft. Dies sei jedoch unterblieben.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1987 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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