21.11.2024
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Dokument-Nr. 30757

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Beschluss01.09.2021Oberlandesgericht Rostock17 Verg 2/21
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Oberlandesgericht Rostock Beschluss01.09.2021

Direktvergabe an „Luca-App“ durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ist rechtmäßigVergabesenat weist die Beschwerde einer öster­rei­chischen Softwarefirma wegen der Direktvergabe der Beauftragung der "Luca-App" durch das Land M/V als unbegründet zurück

Die Beschwerde der in Österreich ansässigen Cube Software- und Hotel Projektierungs GmbH gegen den Beschluss der Vergabekammer Schwerin - in dem diese die Bestellung der sogenannten Luca-App bei der Culture4life GmbH durch das Land Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Direktvergabe ohne öffentliche Ausschreibung als rechts­feh­lerfrei bestätigt hatte - ist durch den Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Rostock als unbegründet zurückgewiesen worden.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bestellte am 08.03.2021 bei der Culture4life GmbH (Beigeladene) - im Wege der Direktvergabe ohne vorherige öffentliche Ausschreibung – die „Luca-App“.

Die Antragstellerin hatte zuvor am 05.03.2021 eigeninitiativ gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Inter­es­sens­be­kundung für die Stellung einer Kontakt­nach­ver­folgungs-App gerichtet. Gegen die Direkt­be­auf­tragung der Beigeladenen wandte sich die Antragstellerin sodann mit ihrem Nachprü­fungs­antrag vom 10.03.2021. Die Vergabekammer des Landes Mecklenburg–Vorpommern wies den Antrag als unbegründet zurück. In der Begründung stellte die Kammer auf ein Allein­stel­lungs­merkmal der Beigeladenen ab. Nur diese habe ein Angebot mit einer Schnittstelle zu der von den Gesund­heit­s­ämtern verwendeten Fachanwendung SORMAS abgegeben. Wegen der besonderen Eilbe­dürf­tigkeit habe die Beigeladene direkt beauftragt werden dürfen.

Insiderwissen genutzt?

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die der Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts zu entscheiden hat. Sie meint, infolge der Direktvergabe an die Beigeladene diskriminiert worden zu sein. Die Schnittstelle zur Fachanwendung SORMAS habe die Beigeladene vermutlich nur aufgrund von Insiderwissen anbieten können. Wegen des weiteren Lock-Downs im März 2021 habe auch keine eine Notvergabe rechtfertigende eilige Situation vorgelegen. Sie begehrt das Land zu verpflichten ein Verga­be­ver­fahren durchzuführen und mindestens 3 Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Anforderung des Landes nach SORMAS-Schnittstelle rechtmäßig

Das Land Mecklenburg-Vorpommern beruft sich – in seiner Verteidigung gegen die Beschwerde - darauf, dass der Fachanwendung SORMAS eine Open-Source-Software zugrunde liege, die jedermann frei zugänglich gewesen sei. Auch hätten im März 2021 bereits 7 von 8 Gesund­heit­s­ämtern im Land mit der Fachanwendung gearbeitet. Wegen der Entscheidung des Bundes am 26.02.2021, eine elektronische Kontakt­ver­folgung zur Ländersache zu machen, sei Eile geboten gewesen. Deshalb habe das Land ein Projektteam zur Beschaffung einer SORMA-kompatiblen Kontakt­nach­ver­fol­gungs­lösung aufgestellt, welches Minde­st­an­for­de­rungen definiert und eine Markterkundung mit deutschen und englischen Suchbegriffen durchgeführt habe. Im Ergebnis dieser Suche sei dann eine Abstimmung mit der Beigeladenen herbeigeführt worden.

Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern lehnt Beschwerde ab

Ob ein Verga­be­rechts­verstoß vorliege, könne dahinstehen, da es der Antragstellerin – mangels tatsächlicher Chance auf Berück­sich­tigung im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung - bereits verwehrt sei, sich auf einen solchen zu berufen. Die von der Antragstellerin entwickelte Software erfülle bis heute nicht die Beschaf­fungs­kri­terien des Landes M/V. Der Vergabesenat habe deshalb die Voraussetzungen einer Notvergabe gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV (ohne öffentliche Ausschreibung) gar nicht überprüfen müssen.

Die vom Land M/V vorgegebenen Anforderungen an die gesuchte Software, sahen insbesondere eine Kompatibilität mit der von den Gesund­heit­s­ämtern verwendeten Fachanwendung SORMAS vor. Das von der Antragstellerin angebotene Programm CHECK-ME verfügte hingegen nicht über eine derartige Schnittstelle zur Fachanwendung SORMAS, weshalb das potentielle Produkt der Antragstellerin schon die Anforderungen nicht erfüllt habe und deshalb für einen Zuschlag bei öffentlicher Ausschreibung von vorn herein nicht in Betracht gekommen wäre. Dass das Land M/V diese konkrete Anforderung stellte, um die Software – ohne vorherige Anpassung - direkt benutzen zu können, sei hingegen rechtlich unbedenklich. Auch bedurfte es keiner weiteren Vorab­in­for­ma­tionen durch das Land M/V, da die Fachanwendung SORMAS als Open-source-Software jedermann zugänglich gewesen sei. Der Zeitpunkt der Vergabe sei im Verhältnis zur Antragstellerin unbeachtlich, da diese auch bis zum heutigen Tage nicht über eine SORMAS kompatible Software verfüge.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (pm/pt)

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