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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisbeschluss02.04.2015

Schüler hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Unfall im Chemi­e­un­terrichtSchmerzens­geld­anspruch besteht nur bei vorsätzlichem Handeln

Ein Schüler, der bei einem Experiment im Chemi­e­un­terricht verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmer­zens­geldes bewusst ausgeschlossen hat, um den Schulfrieden nicht zu stören. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor, mit der das Gericht die Klage eines Schülers, vertreten durch seine Eltern auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 10.000 Euro abgewiesen hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Schüler der 6. Klasse einer Oberschule im Landkreis Osnabrück hatte im September 2012 an einem Standa­r­d­ex­pe­riment zur Unter­richt­s­einheit "Verbrennung" teilgenommen. Dazu erhielten die Schüler einen Bunsenbrenner, ein Schälchen und darin etwas Brennspiritus. Ihre Aufgabe bestand darin, ein in der Flamme des Bunsenbrenners zum Glühen gebrachtes Holzstäbchen in die Nähe des Schälchens zu führen und dabei zu beobachten, wann die Flüssigkeit in Brand geriet. Der Schüler saß auf der linken Seite des Klassenraumes als die Chemielehrerin auf der gegen­über­lie­genden Seite der Klasse in eines der Schälchen Brennspiritus nachfüllte. Dabei entzündete sich auch die Flüssigkeit in der Flasche, die die Lehrerin in der Hand hielt. Der brennende Spiritus entwich und traf den Schüler, der dadurch Verbrennungen an Gesicht, Hals und Oberkörper erlitt. Er musste stationär behandelt werden. Die Erstversorgung mit Abtragen der Brandblasen erfolgte unter Vollnarkose.

Zahlung von Schmerzensgeld bei einem Schulunfall vom Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen

Ebenso wie das Landgericht sahen auch die Richter des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg die Voraussetzungen für einen Schmer­zens­geldan­spruch nicht als gegeben an. Während andere Schäden, wie beispielsweise die Behand­lungs­kosten, von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung erstattet werden, hat der Gesetzgeber bei einem Schulunfall die Zahlung eines Schmer­zens­geldes bewusst ausgeschlossen, um den Schulfrieden nicht zu stören. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Unfall­ve­r­ur­sachung und das Herbeiführen der Verlet­zungs­folgen vorsätzlich geschahen.

OLG: Vorsätzliches Handeln nicht erkennbar

Das Oberlan­des­gericht konnte einen solchen Vorsatz bei der Lehrerin nicht feststellen. Selbst wenn sie die Entzündung des Spiritus bewusst fahrlässig herbeigeführt hätte, so bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit dem Verlet­zungs­erfolg "einverstanden" war, so die Richter.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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