21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17365

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Urteil08.11.2013Oberlandesgericht Hamm26 U 31/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 279Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 279
  • r+s 2014, 101Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 101
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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.11.2013

Streit unter Schülern: Schläger muss 1.000 Euro Schmerzensgeld für billigend in Kauf genommene Augenverletzung zahlenVom Vorsatz nicht umfasste Verlet­zungs­folgen sind bei Bemessung des Schmer­zens­geldes nicht zu berücksichtigen

Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommen Verletzungen Rechnung trägt. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verlet­zungs­folgen sind bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes nicht zu berücksichtigen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die seinerzeit vierzehn­jährigen Jugendlichen waren im Juni 2010 Schüler einer im Kreis Siegen-Wittgenstein gelegenen Hauptschule. Nachdem sich der Kläger über eine Rangelei des Beklagten lustig gemacht hatte, fühlte sich der Beklagte nach dem Ende einer Schulstunde durch den Kläger provoziert. Auf dem Weg zum Pausenhof drängte der Beklagte den Kläger in eine Ecke des Treppenhauses, wo er ihm zwei Schläge gegen das rechte Auge versetzte, weil ihm - so seine Darstellung - "die Sicherungen durchgebrannt" waren. Der Kläger erlitt eine schwere Gehir­n­er­schüt­terung, eine Prellung, ein Hämatom am rechten Auge und eine Augen­höh­len­fraktur, die aufgrund eines eingeklemmten Augenmuskels operativ behandelt werden musste. Unter Hinweis auf bleibende Verlet­zungs­folgen (Wahrnehmung von Doppelbildern, Einschlaf­stö­rungen und wiederkehrenden Kopfschmerzen) hat der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verlangt.

Tatsächlich eingetretene schweren Folgen wurden aller Voraussicht nach vom Schüler nicht beabsichtigt oder für möglich erachtet

Das Klagebegehren war insoweit erfolgreich als das Oberlan­des­gericht Hamm dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugestanden hat. Der Beklagte hafte für seine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung. Er habe dem Kläger aus reiner Wut zwei Schläge ins Gesicht versetzt. Wegen der in §§ 104, 105 Sozial­ge­setzbuch VII geregelten Haftungs­pri­vi­le­gierung, die auch für Schulen gelte, reiche eine vorsätzliche Verlet­zungs­handlung aber nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu begründen. Erforderlich sei auch eine vorsätzlich herbeigeführte Verlet­zungsfolge. Im vorliegenden Fall könne das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen beabsichtigt oder auch nur für möglich erachtet habe. Wegen seiner übergroßen Wut sei aber anzunehmen, dass er nicht nur das blaue Auge sondern auch die Gehir­n­er­schüt­terung billigend in Kauf genommen habe. Diese Folgen seien ihm bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes zuzurechnen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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