21.11.2024
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Dokument-Nr. 18690

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Landgericht Ansbach Urteil18.06.2014

Kein Schmerzensgeld für Verletzung in der SchuleSchulunfälle aufgrund Spielerein, Raufereien oder bedenkenlosem Handeln schließen Schmer­zens­geldansprüche aus

Wenn ein Schüler von einem Mitschüler beim Herumfuchteln mit einem Lineal verletzt wird, so hat der Schüler bei fehlendem Vorsatz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Ansbach entschieden.

Im vorliegenden Streitfall verklagte der damals 15 Jahre alte Schüler seinen damals 14 Jahre alten Mitschüler, mit dem er gemeinsam eine Mittelschule im südlichen Landkreis Ansbach besuchte, sowie den Freistaat Bayern als Träger der Schule auf 50.000 Euro Schmerzensgeld, weil der Mitschüler ihn im Klassenzimmer in Abwesenheit einer Lehrkraft mit einem 1 Meter langen Lehrerlineal am rechten Auge verletzte.

Klägeransicht: Aufsichts­pflicht­ver­letzung der Lehrer

Der Kläger ist der Ansicht, der Mitschüler habe ihn vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt, weil er mit dem Lineal wild herumgefuchtelt und ihm dieses in das Auge gestoßen habe. Die Lehrer hätten ihre Aufsichts­pflicht verletzt, weil sie während der Schulstunde zum Zweck einer privaten Feier im Lehrerzimmer die Schüler ca. 20 Minuten unbeaufsichtigt im Klassenzimmer gelassen hätten. Die Verletzung am Auge habe starke Schmerzen verursacht. Das Sehvermögen sei bis heute beeinträchtigt, ein Dauerschaden zu befürchten.

Beklag­te­n­ansicht: Verletzung aufgrund unglücklicher Umstände

Die Beklagten hielten entgegen, zu der Verletzung sei es gekommen, weil der Kläger aufgestanden sei und sich in Richtung des Mitschülers gedreht habe. Dabei sei er unglü­ck­li­cherweise durch das Lineal am Auge verletzt worden.

Gericht: Kein Schmer­zens­geldan­spruch aufgrund typischem Verhalten von pubertierenden Schülern

Das Gericht hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, bei Schulunfällen dieser Art, die auf Spielereien, Raufereien und übermütigem oder bedenkenlosem Handeln und damit auf typischem Verhalten von Schülern im Pubertätsalter beruhen, sei nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Vorsätzliches Handeln des Schülers nicht erkennbar

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass der beklagte Schüler seinen Mitschüler vorsätzlich verletzt hat und dessen Augenverletzung herbeiführen wollte. Genauso gut könne es sein, dass der Schüler nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst habe. Damit sei gegen ihn ein Schmer­zens­geldan­spruch ausgeschlossen.

Kein Anspruch gegenüber Lehrer mangels Vorsatzes

Gleiches gelte für eine mögliche Aufsichts­pflicht­ver­letzung. Wenn - wie hier - nicht nachgewiesen sei, dass die Lehrer die Verlet­zungs­handlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hätten, scheide ein Anspruch mangels Vorsatzes ebenfalls aus.

Schmer­zens­geldansprüche gegenüber Unfall­ver­si­cherung gesetzlich ausgeschlossen

Für Schulunfälle dieser Art sind die Schüler durch die vom Schulträger (hier Freistaat Bayern) abzuschließende Unfallversicherung abgesichert. Die Unfall­ver­si­cherung übernimmt allerdings nur materielle Schäden, wie z.B. Behand­lungs­kosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder eine beschädigte Brille. Schmer­zens­geldansprüche gegen die Unfall­ver­si­cherung sind gesetzlich ausgeschlossen. Diese können nur gegen den Schadens­ver­ur­sacher geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz nachgewiesen kann. Grund für diese Regelung ist, dass Rechtss­trei­tig­keiten zwischen Schule und Schülern bzw. zwischen Schülern durch die Regulierung der Unfall­ver­si­cherung möglichst vermieden und auf vorsätzliche Schädigungen beschränkt bleiben sollen.

Quelle: Landgericht Ansbach/ ra-online

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