21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss27.02.2014

Patient hat trotz ungewünschten Ziehens zweier Zähne keinen Anspruch auf SchmerzensgeldÜbergabe eines geänderten Überwei­sungs­scheins als Widerruf einer Operations­ein­willigung nicht ausreichend

Ein Zahnarzt ist nicht dazu verpflichtet, vor einem mit dem Patienten verabredeten Opera­ti­o­ns­termin zur Extraktion zweier Zähne noch einmal den Überwei­sungs­schein auf etwaige Änderungen hinsichtlich der Operations­ein­willigung zu überprüfen. Hat der Patient sich gegen das Ziehen der Zähne entschieden, dies aber weder den Angestellten noch dem Arzt gegenüber deutlich klar gemacht, sondern lediglich einen geänderten Überwei­sungs­schein am Empfangstresen abgegeben, hat der Patient keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihm während der Operation doch wie ursprünglich vereinbart die betroffenen Zähne gezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von dem Beklagten, einem in Oldenburg nieder­ge­lassenen Kieferchirurgen, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro, weil er ihr ohne ihre Einwilligung zwei Backenzähne gezogen hatte, obwohl er eine Wurzel­spit­zen­re­sektion hätte durchführen sollen. Der Klägerin war von ihrer Zahnärztin die Extraktion der beiden Zähne empfohlen worden. Sie wurde deshalb zum Beklagten überwiesen. Da die Klägerin wegen des unerwünschten Zahnverlustes und weil sie keine Schmerzen an den Zähnen hatte, der Extraktion kritisch gegenüberstand, erläuterte der Beklagte auch die Möglichkeit einer Wurzel­spit­zen­re­sektion. Er empfahl aber als sinnvoll - entsprechend der Empfehlung der behandelnden Zahnärztin - die Durchführung der Extraktion der beiden Zähne. Die Klägerin erteilte daraufhin ihre Einwilligung für die Extraktion und vereinbarte direkt im Anschluss einen Opera­ti­o­ns­termin.

Beklagte zieht in Unkenntnis über neuen Überwei­sungs­scheines der wie Patientin zunächst vereinbart beide Zähne

Als sie drei Monate später zum Opera­ti­o­ns­termin erschien, hatte sie es sich anders überlegt. Sie wünschte lediglich eine Wurzel­spit­zen­re­sektion, hatte dies aber weder dem Kieferchirurgen noch dem Praxispersonal gesagt, sondern nur wortlos einen entsprechend geänderten Überwei­sungs­schein bei Betreten der Praxis abgegeben. Den Beklagten persönlich konnte die Klägerin vor der Operation nicht mehr sprechen. Tatsächlich zog der Beklagte der Klägerin dann, wie zuvor besprochen, zwei Backenzähne, weil vom geänderten Überwei­sungs­schein niemand mehr Kenntnis genommen hatte.

Überprüfung des Fortbestands der Einwilligung ist nicht Aufgabe des Operateurs

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg teilte die Auffassung der Klägerin nicht, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung in die durchgeführte Operation am Tag der Operation keinen Bestand mehr hatte. Sie habe, so das Gericht, nicht infolge Zeitablaufs ihre Wirksamkeit verloren. Auch sei es nicht generell Aufgabe des Operateurs den Fortbestand der Einwilligung zu prüfen. In Konstellationen der vorliegenden Art hat der Patient, der ambulant nach Terminsvergabe operiert wird, die Situation bis zur Operation in der Hand. Wenn er nicht mehr einverstanden ist, braucht er nicht zu erscheinen bzw. kann er den Termin absagen. Wenn der Patient erscheine, bestehe aber keinerlei Veranlassung das Fortbestehen der Einwilligung zu überprüfen.

Patient hätte Widerruf der Einwilligung zur Operation gegenüber Arzt und Angestellten deutlich äußern müssen

Die Klägerin habe die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen, so das Gericht weiter. Allein die Übergabe des geänderten Überwei­sungs­scheins genüge dafür nicht. Vielmehr hätte sie ihren Sinneswandel gegenüber dem Beklagten oder seinen Angestellten deutlich machen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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