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- Vorübergehender begleiteter Umgang in der Wohnung des ObhutselternteilsOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss08.07.2022, 4 UF 11/22
Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung17.01.2017
Anordnung eines "begleiteten Umgangs" zum Schutz von Kindern vor Manipulation durch ein Elternteil gerechtfertigtUmgangsrecht darf zum Wohl der Kinder eingeschränkt werden
Leben die Eltern eines Kindes getrennt, haben sie grundsätzlich beide das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. In bestimmten Fällen kann dieses Recht aber eingeschränkt werden. Das Gericht kann zum Beispiel anordnen, dass der Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts wahrgenommen werden darf. Das Gesetz spricht dabei von "begleitetem Umgang". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Amtsgericht Oldenburg angeordnet, dass der Vater die beiden gemeinsamen acht und fünf Jahre alten Kinder, die nach der Trennung bei der Mutter verblieben waren, nur noch unter Aufsicht des Jugendamts treffen dürfe.
Vater der Kinder hält Anordnung des begleiteten Umgangs für ungerechtfertigt
Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er argumentierte, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern hätte. Für die Anordnung begleiteten Umgangs sei daher kein Raum. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es die Mutter gewesen sei, die die Kinder ohne Absprache mit in die Türkei genommen habe. Erst ihm sei es gelungen, die Kinder wieder in die vertraute Umgebung nach Oldenburg zurückzubringen. Er halte die Kinder auch aus dem elterlichen Konflikt heraus.
OLG bejaht "begleiteten Umgang" aufgrund Verhalten des Vaters
Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte dieser Argumentation nicht folgen. Das Umgangsrecht müsse nach dem Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies für das Wohl der Kinder, insbesondere ihre seelische und körperliche Entwicklung, erforderlich sei. Dies führe im vorliegenden Fall zu begleitetem Umgang, um die Kinder vor Manipulationen durch den Vater zu schützen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Vater die Kinder mit seiner abwertenden Haltung gegenüber der Mutter konfrontieren werde. Er habe die Kinder schon bei der Rückkehr aus der Türkei dazu angehalten, gegenüber den Behörden den Kontakt zur Mutter abzulehnen und wahrheitswidrig zu behaupten, die Mutter habe sie allein gelassen und geschlagen. Die Kinder hätten die Anweisung, sich zu verstellen, allerdings nur kurz durchhalten können.
Kinder berichten glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch Vater
Der Vater habe darüber hinaus wiederholt betont, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht anerkenne. Es sei daher zu befürchten, dass er die durch das Familiengericht zu Gunsten der Mutter getroffene Sorgerechtsregelung nicht akzeptieren werde. Darüber hinaus hätten die Kinder auch glaubhaft von körperlichen Maßreglungen durch den Vater berichtet. Vor dem gesamten Hintergrund komme daher nur ein begleiteter Umgang in Betracht.
Der Mann hat nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts seine Beschwerde zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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