21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 32110

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Beschluss08.07.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 UF 11/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss16.11.2021, 400 F 157/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss08.07.2022

Vorübergehender begleiteter Umgang in der Wohnung des Obhut­s­el­ternteilsErleichterung der Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen Kind und umgangs­be­rech­tigten Elternteil

Ein begleiteter Umgang kann vorübergehend in der Wohnung des Obhut­s­el­ternteils stattfinden, wenn dies die Akzeptanz künftiger Kontakte zwischen dem Kind und dem umgangs­be­rech­tigten Elternteil erleichtert. Jedoch müssen das Obhut­s­el­ternteil oder andere dritte Personen abwesend sein. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt a.M. im November 2021 den Umgang des Vaters mit seiner fast dreijährigen Tochter geregelt. Im Wesentlichen wurde dem Kindesvater ein begleiteter Umgang jeden Mittwoch­nach­mittag in den Räumen des Trägers der Jugendhilfe eingeräumt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie war mit der Umgangsregelung nicht einverstanden.

Umgang kann in Wohnung der Kindesmutter stattfinden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. kam den Bedenken der Kindesmutter dadurch entgegen, dass es den Ort des begleiteten Umgangs in die Wohnung der Kindesmutter verlegte. Damit solle eine höhere Akzeptanz für die Durchführung der Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind geschaffen werden. Das Gericht ordnete aber zugleich an, dass während des begleiteten Umgangs die Kindesmutter selbst oder andere sich sonst dort mit ihrem Einverständnis aufhaltende Personen abwesend sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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