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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil04.07.2011

Keine Verletzung der Ehre und Würde, wenn Vater beim Umgang mit Kindern Deutsch sprechen mussAuflage des Jugendamts beim begleitenden Umgang mit Kindern Deutsch zu sprechen, gerechtfertigt keine Geldent­schä­digung

Wird einem Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangs­kon­takten mit seinen Kinder nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung, die eine Geldent­schä­digung rechtfertigt. Dies hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht entschieden.

Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ist Vater zweier Kinder. Vor dem Amtsgericht Pinneberg hat er mit seiner getrennt lebenden Ehefrau 2003 eine Vereinbarung über den Umgang mit den bei der Mutter lebenden Kindern getroffen. Die Vereinbarung sah vor, dass die Umgangskontakte begleitet, d. h. im Beisein eines Jugend­amt­mi­t­a­r­beiters, stattfinden sollte.

Kläger darf im Umgang mit seinen Kindern nicht Polnisch sprechen

Der Kläger machte gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Amtshaf­tungs­ansprüche mit der Begründung geltend, das Jugendamt Hamburg-Bergedorf habe ihn dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da es ihm bei begleiteten Umgangs­kon­takten zu seinen Kindern nicht ermöglicht habe, Polnisch zu sprechen.

Kein Jugend­amts­mi­t­a­r­beiter mit Polnisch­kennt­nissen verfügbar

Der Kläger beherrscht sowohl die polnische als auch die deutsche Sprache. In einem Vorgespräch teilte er dem Jugendamt Hamburg-Bergedorf mit, er wolle mit den Kindern bei den Umgangs­kon­takten auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der Polnisch verstehe und die Umgangskontakte begleiten könne. Daraufhin nahm der Kläger die vereinbarten Umgangskontakte nicht wahr und erhob stattdessen Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Hamburg. Dieses Verfahren erledigte sich, nachdem es vor dem Familiengericht zu einer Einigung gekommen war, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.

Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Amtspflicht­ver­letzung

Der Kläger verlangte anschließend von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Er begründete dies damit, dass das Jugendamt dadurch, dass es die polnisch­spra­chigen Umgangskontakte abgelehnt habe, gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Jugend­amts­mi­t­a­r­beiter ihre Amtspflichten verletzt hätten, denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Beein­träch­tigung des Klägers nicht so erheblich gewesen, dass er eine Geldent­schä­digung verlangen könne. Eine Geldent­schä­digung wegen einer Persön­lich­keits­ver­letzung komme nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele und die Beein­träch­tigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Ein solcher Fall liege hier u. a. deshalb nicht vor, weil es dem Kläger durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen, wenn er bereit gewesen wäre, einen begleiteten Umgang in deutscher Sprache zu führen.

OLG: Rechts­ver­letzung rechtfertigt keine Geldent­schä­digung

Auch das Hanseatische Oberlan­des­gericht hat die Berufung des Klägers gegen das landge­richtliche Urteil zurückgewiesen. Die vom Kläger behauptete Rechts­ver­letzung rechtfertige keine Wieder­gut­machung durch eine Geldent­schä­digung. Der Kläger habe eine Genugtuung bereits dadurch erhalten, dass das Verwal­tungs­gericht die von der Beklagten gewählte Begründung für die Ablehnung des polnisch­spra­chigen Umgangs als "kaum haltbar" bezeichnet habe. Auch sei von deutscher Seite gegenüber dem Petiti­o­ns­aus­schuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht worden. Die vom Kläger behauptete Rechts­ver­letzung sei nicht von solch einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche Wieder­gut­machung durch eine Geldent­schä­digung nötig sei. Zu berücksichtigen sei dabei u. a., dass der Kläger 2003 die Möglichkeit, im Wege eines verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilverfahrens gegen das Jugendamt vorzugehen, nicht genutzt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnisch­spra­chiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.

Quelle: Hanseatische Oberlandesgericht/ra-online

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