21.11.2024
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Dokument-Nr. 28512

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Beschluss20.12.2017Oberlandesgericht Oldenburg3 W 112/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ErbR 2018, 346Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2018, Seite: 346
  • FamRZ 2018, 1707Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1707
  • FuR 2018, 443Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2018, Seite: 443
  • NJW-RR 2018, 773Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 773
  • NotBZ 2018, 439Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ), Jahrgang: 2018, Seite: 439
  • RNotZ 2018, 352Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ), Jahrgang: 2018, Seite: 352
  • ZEV 2018, 425Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2018, Seite: 425
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Norden, Beschluss27.10.2017, 4 VI 277/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss20.12.2017

Ehegatte muss bis zu 12 Tage nach Tod des anderen Ehegattens mit Zugang eines zu Lebzeiten erklärten Widerrufs eines gemein­schaft­lichen Testaments rechnenBei Versterben des widerrufenden Ehegattens muss Widerruf alsbald nach Erbfall zugehen

Ein Ehegatte muss damit rechnen, dass innerhalb von 12 Tagen nach dem Tod des anderen Ehegatten ein von diesem noch zu Lebzeiten erklärter Widerruf des gemein­schaft­lichen Testaments zugeht. Ein solcher Widerruf ist gemäß § 130 Abs. 2 BGB wirksam. Wichtig ist, dass der Widerruf bei Versterben des widerrufen Ehegatten dem anderen Ehegatten alsbald zugeht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 widerrief eine Ehefrau mit notarieller Urkunde ein mit ihrem Ehemann verfasstes gemein­schaft­liches und wechselseitiges Testament aus dem Jahr 2003. Sie wies den Notar zudem an, den Widerruf dem Ehemann in Ausfertigung zustellen zu lassen. Zugleich setzte sie mittels eines neuen notariellen Testaments ihre Geschwister zu ihren Erben ein. Der Notar stellte dem Ehemann die Wider­rufs­er­klärung jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau im April 2017 zu. Der Ehemann erhielt den Widerruf 12 Tage nach dem Tod seiner Ehefrau. Aufgrund dessen hielt er den Widerruf für unwirksam. Ungeachtet dessen erteilte das Amtsgericht Norden als Nachlassgericht den Geschwistern der Erblasserin einen Erbschein aus. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Witwers.

Wirksamer Widerruf des gemein­schaft­lichen wechselseitigen Testaments

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Witwers zurück. Der Widerruf der Erblasserin sei wirksam, obwohl er dem Witwer erst nach dem Tod seiner Ehefrau zugegangen ist. Nach § 130 Abs. 2 BGB ist es für die Wirksamkeit einer Willen­s­er­klärung unerheblich, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt. Wichtig sei aber, dass der Erklärende alles getan hat, was von seiner Seite geschehen muss, damit die Erklärung dem anderen Teil zugeht. Die Erklärung müsse also bereits "auf dem Weg" sein. Zudem dürfe der Abstand zwischen dem Tod und dem Zugang der Willen­s­er­klärung nicht zu groß sein.

Widerruf war bei Tod der Erblasserin "auf dem Weg"

Gemessen daran liege ein wirksamer Widerruf vor, so das Oberlan­des­gericht. Die Erblasserin habe durch ihre Anweisung zur Zustellung des Widerrufs an ihren Ehemann im November 2016 von ihrer Seite alles Erforderliche getan. Dass der Notar die Anweisung erst später ausführte, sei unbeachtlich. Der Notar habe die Zustellung der Wider­rufs­er­klärung binnen 12 Tage und damit alsbald nach dem Tod der Erblasserin bewirkt. Dabei handele es sich um einen zeitlichen Abstand, innerhalb dessen der Witwer angesichts normaler Bearbei­tungs­zeiten im Notariat und im Gericht noch damit habe rechnen müsse, dass eine lebzeitig abgegebene notarielle Wider­rufs­er­klärung der Erblasserin ihm noch zugestellt werden könnte.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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