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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 20764

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Urteil10.03.2015Oberlandesgericht Oldenburg13 U 73/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 584Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 584
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil, 3 O 363/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil10.03.2015

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers möglichFehlen eines Aschenbechers stellt nicht unerhebliche Pflicht­ver­letzung dar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat eine Toyota-Vertrags­händlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro wegen eines im Fahrzeug fehlenden Aschenbechers verpflichtet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 Euro bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Kundin war sogenanntes Raucherpaket als Kaufbedingung sehr wichtig

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sogenanntes Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.

Fehlen des Aschenbechers ist keine bloße Bagatelle

Das Oberlan­des­gericht sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschen­be­cherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestim­mungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

OLG bejaht Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung der Nutzungs­vorteile

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungs­vorteile anrechnen lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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