Dokument-Nr. 18668
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- DAR 2015, 94Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 94
- Landgericht Oldenburg, , 1 O 3207/12)
- Radfahrer hat bei einem Unfall nach Nutzung der Gegenfahrbahn keinen Anspruch auf SchmerzensgeldAmtsgericht München, Urteil12.12.2012, 345 C 23506/12
- AG München zur Haftung bei einem Autounfall mit einem aus falscher Richtung entgegenkommenden FahrradfahrerAmtsgericht München, Urteil05.06.2009, 343 C 5058/09
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil31.07.2014
Vorfahrt missachtet: Radfahrerin haftet allein bei verschuldetem Unfall mit KfzHaftungsanteil für allgemeine Betriebsgefahr des Pkw entfällt bei einem eindeutigen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln durch einen Fahrradfahrer
Bei einem eindeutigen Verstoß gegen die Vorfahrtsregeln durch einen Fahrradfahrer entfällt der Haftungsanteil für den Autofahrer. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und eine Fahrradfahrerin zur Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes an einen Autofahrer verurteilt.
Im vorliegenden Fall ereignete sich im Februar 2012 gegen 6 Uhr auf der Nadorster Straße in Oldenburg ein Verkehrsunfall. Die Ampel an der Einmündung der Friesenstraße war zu dieser Zeit noch ausgeschaltet. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die Straße stadteinwärts. Die damals 20-jährige beklagte Fahrradfahrerin befuhr die gegenüberliegende Fahrbahnseite stadtauswärts. Vor dem Pkw des Klägers fuhr ein Bus, der zum Anhalten auf den rechten Busstreifen bog. Der Kläger fuhr sodann auf seiner Fahrspur an dem Bus links vorbei. Bei dem Versuch der Fahrradfahrerin mit ihrem Fahrrad links in die Friesenstraße abzubiegen, kam es zur Kollision mit dem PKW des Klägers. Dabei wurde die Fahrradfahrerin gegen die Windschutzscheibe des Pkw des Klägers geschleudert und erheblich verletzt. Der Autofahrer erlitt einen Schock als er mit ansehen musste, wie die Beklagte von seinem Fahrzeug erfasst und gegen Windschutzscheibe und Dachkante prallte.
Widerklage der Fahrradfahrerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen
Der Haftpflichtversicherer der Fahrradfahrerin übernahm 50 % des Schadens. Der Autofahrer verlangte mit seiner Klage die vollständige Übernahme des Schadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 €. Demgegenüber verlangte die Fahrradfahrerin ihrerseits mit einer Widerklage die vollständige Erstattung ihres Schadens in Höhe von 5.000 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 €. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Kein Verkehrsverstoß des Autofahrers feststellbar
Aus Sicht des Senats war die Fahrradfahrerin für den Unfall allein verantwortlich. Während sie unter Missachtung der Vorfahrt des Pkw links abgebogen war, konnte ein Verkehrsverstoß des Autofahrers nicht festgestellt werden. Weder war dieser zu schnell gefahren, noch hätte er den Abbiegevorgang der Fahrradfahrerin früher erkennen und so die Kollision vermeiden können. Es verblieb danach nur die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw beim Kläger. Diese führt regelmäßig zu einem Haftungsanteil von 20 bis 25 %. Beruht der Unfall aber wie hier auf einem eindeutigen Verstoß gegen Vorfahrtsregeln durch einen volljährigen Fahrradfahrer, so entfällt auch dieser Haftungsanteil für den Autofahrer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online
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